


Wenn ein Kollege oder eine Kollegin aus der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aussteigt, verbleibt die Zulassung oft in der BAG. Ein Urteil aus dem Jahr 2022 zeigt, dass es durchaus auch andere Optionen gibt – wie z. B. ein Abfindungsanspruch ohne Wettbewerbsverbot für den ausscheidenden Gesellschafter.

Nicht selten bewerten Ärztinnen und Ärzte die Arbeit von Berufskollegen, zum Beispiel im Auftrag von Versicherungen. Gleichzeitig haben Mediziner sich qua Berufsordnung untereinander „kollegial“ zu verhalten. Ein Zahnarzt sah diesen Grundsatz durch einen Gutachter verletzt und klagte. Das Bayerische Oberste Landesgericht kam zu einem klaren Schluss.