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Medizinrecht

11. Okt. 2022
Bundessozialgericht urteilt

Angestellt im eigenen MVZ? Das könnte jetzt schwieriger werden

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anstellung des Arztes verneint, da es – aufgrund der Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung des Arztes in der MVZ-Gesellschaft – an dem notwendigen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis fehle.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Arzt Rechtsschutz

Dieser Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht | Redaktion: Sebastian Schmidt

Das Urteil des Bundessozialgerichts (B 6 KA 2/21 R) bedient sich zunächst der bereits, aus sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten bekannten, Argumentation zur fehlenden Abhängigkeit der Beschäftigung. Hier wurde bei fehlender Weisungsgebundenheit des Arztes eine Angestelltenstellung verneint und auf eine faktisch selbständige Tätigkeit des Arztes verwiesen.

Stellung des Arztes in der MVZ-Gesellschaft maßgeblich

Im konkreten Fall hatten zwei Ärzte zugunsten ihrer Anstellung in der MVZ-Gesellschaft auf ihren Vertragsarztsitz verzichtet und die Anstellungsgenehmigungen beantragt.

Für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung der Ärzte lenkte das BSG den Blick auf die konkrete Ausgestaltung der MVZ-Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerverträge.

Das Gericht hielt an der Versagung der Anstellungsgenehmigungen durch den Zulassungsausschuss fest. Es war der Ansicht, die beiden Ärzte stünden in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des MVZ, da sie selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer – aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerverträge – derart Einfluss auf die MVZ-Gesellschaft nehmen könnten, dass dies einer selbständigen und nicht einer abhängigen Tätigkeit gleichkommen.

Über die Autorin
Rechtanwältin Alexa Frey

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]

Die beiden Ärzte waren zu je 50% an der MVZ-Gesellschaft beteiligt und hatten zudem die Geschäftsführung inne. Das BSG sah in der Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung und der daraus folgenden Einflussmöglichkeit eine, mit der selbständigen Tätigkeit in freier Praxis, vergleichbare Tätigkeit. Anstellungsgenehmigungen konnten daher aufgrund der fehlenden Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis nicht erteilt werden.

Folgen für die Praxis

Für die Praxis stellt sich die Frage, wann und wie schnell die Zulassungsausschüsse für Ärztinnen und Ärzte diese Entscheidung in deren Spruchpraxis übernehmen werden.

Faktisch dürfte das Urteil das „Ende“ der gängigen Praxis der Anstellung des Arztes im „eigenen“ MVZ einläuten. Außerdem wird so zukünftig vor allem die Umgestaltung von Praxen in eine MVZ-GmbH schwieriger werden. Denn deren Ziel ist oft genug, die Praxen für Investoren attraktiv zu machen.

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