Urlaubsabgeltung trotz Beschäftigungsverbot?
„Müssen wir den Urlaub einer Ärztin abgelten, obwohl sie seit Dezember 2021 durchgehend im Beschäftigungsverbot war?“ Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß der Kanzlei am Ärztehaus gibt Antwort.
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Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf
Fragestellung von Frau Dr. C., Dermatologin
„In unserer Praxis haben wir im Jahr 2021 eine Ärztin angestellt, die aber bereits ab Dezember 2021 aufgrund einer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterlag. Nach der Schutzfrist wegen der Entbindung und dem Beschäftigungsverbot aufgrund der Stillzeit wurde sie erneut schwanger, sodass sich nahtlos ein weiteres Beschäftigungsverbot anschloss. Nachdem sie seit Dezember 2021 nicht mehr tätig war, hat sie zum Ende des Beschäftigungsverbots aufgrund der zweiten Stillzeit zum März 2024 gekündigt. Nun verlangt die Ärztin über 13.000 € von uns zur Abgeltung ihres Resturlaubs aus 2021, des vollen vertraglichen Jahresurlaubs 2022 und 2023 sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2024. Kann es sein, dass wir diesen Urlaub abgelten müssen, obwohl die Ärztin über zwei Jahre gar nicht für uns tätig war?“
Antwort von Rechtsanwalt Sven Rothfuß, Kanzlei am Ärztehaus:
„Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 226/23) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, für die mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander folgten, ihren über die Beschäftigungsverbote angesammelten Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Das BAG hatte einer Arbeitnehmerin in einer ähnlichen Konstellation einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich des angesammelten vertraglichen Urlaubs über mehrere Jahre zugestanden. Auch wenn Ihre Mitarbeiterin über Jahre wegen nahtloser Beschäftigungsverbote nicht mehr tätig war, müssen Sie nach dieser Rechtsprechung davon ausgehen, dass sie ihren Urlaubsanspruch über diesen Zeitraum „gesammelt“ hat, sodass sich dieser bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch wandelt.
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