Stempel statt Unterschrift: Ärztin muss über 700.000 Euro zurückzahlen
Ärztinnen und Ärzte müssen Rezepte eigenhändig unterschreiben – Stempel oder Paraphen sind unzulässig. Andernfalls droht die Rückzahlung der Medikamentenkosten an die Krankenkassen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund am 18.09.2024 (Az.: S 16 KA 3/24) und bestätigte eine hohe Schadensersatzforderung gegen eine Psychiaterin.
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Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund | Redaktion: Dr. Nina Mörsch
So kam es zur Entscheidung
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 als Fachärztin für Psychiatrie niedergelassen. Seit 2013 versah sie einen Großteil der Arznei- und Hilfsmittelverordnungen nicht mehr mit einer eigenhändigen Unterschrift. Vielmehr wurde – teils von ihr, teils vom Praxispersonal – entweder ein Paraphen- oder ein Unterschriftsstempel verwendet. Der Stempel wies eine originalgetreue Kopie ihrer Unterschrift auf.
Durch die Einlösung der nicht eigenhändig unterschriebenen Rezepte entstanden zwischen 2015 bis 2020 Netto-Verordnungskosten von 739.000 Euro bei den gesetzlichen Krankenkassen.
2017 leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Klägerin ein. Davon erfuhren die Krankenkassen. 2019 befragte die Staatsanwaltschaft das Praxispersonal der Klägerin. Im Jahr 2020 wurde die Praxis der Klägerin durchsucht und dabei der Faksimilestempel beschlagnahmt.
In den Jahren 2020 und 2021 stellten die Krankenkassen wegen der Verordnungen Prüfanträge. Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe setzte daraufhin im Jahr 2022 Regresse für die Zeitspanne 2015 bis 2020 fest in Höhe der Netto-Verordnungskosten von insgesamt 739.958,17 Euro.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, blieb aber erfolglos.
Schließlich klagte die Psychiaterin gegen die Regressbescheide. Sie habe den Stempel aus gesundheitlichen Gründen verwendet, denn sie habe zeitweilig im Rollstuhl gesessen und an einem Tremor gelitten. Überdies ruiniere der Regress sie und sie werde wohl die Approbation verlieren und Insolvenz anmelden müssen, wenn die Regressbescheide bestehen bleiben. Die Regressbescheide seien auch verjährt.
Das sagt das Gericht
Die Klage ist abzuweisen. Die Regressbescheide seien rechtmäßig. Die Psychiaterin habe die Pflicht zur eigenmächtigen Unterzeichnung der Rezepte verletzt, damit gegen § 48 BMV-Ä verstoßen und den Krankenkassen auf diese Weise einen sonstigen Schaden verursacht.
Denn (nur) durch die Unterschrift übernehme der Arzt die nachprüfbare Verantwortung für eine Verordnung von Medikamenten. Finde sich dagegen nur ein Unterschriftenstempel auf dem Rezept, könne nicht überprüft werden, ob der Arzt dafür tatsächlich die Verantwortung übernehme oder nicht.
Für einen Schadensersatzanspruch muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Das Gericht sah auch das als gegeben an. Den Einwand der Psychiaterin, sie habe im Rollstuhl gesessen und deshalb den Stempel verwendet, ließ das Gericht nicht gelten, da sie nur im Jahr 2013 zeitweilig einen Rollstuhl verwendet hat.
Das Gericht war auch davon überzeugt, dass trotz Tremor die eigenhändige Unterschrift möglich war. Ansonsten sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Psychiaterin erstmals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auch dort erst im Rahmen des Erörterungstermins vom 26.04.2024 diese Erkrankung erwähnt habe.
Eine Verjährung scheide aus. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist, die durch Prüfverfahren unterbrochen werde. Die Krankenkassen hätten erstmals 2020 von der Existenz des Unterschriftenstempels erfahren.
Angesichts des hohen Stellenwerts des Gebots persönlicher Leistungserbringung sah das Gericht auch keine unverhältnismäßig hohe Belastung durch den Regress. Bei der Frage nach der Höhe des Schadens und des Schadenersatzes werden Verhältnismäßigkeit primär nicht berücksichtigt. Diese könne später über Stundung, Niederschlagung und Erlass geschehen.
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