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Medizinrecht

18. März 2025

Schnellere Termine gegen Gebühr?

„Die Verbraucherzentrale hat mich verklagt, weil ich Patienten einen zeitnahen Termin anbiete, wenn sie die Behandlungskosten selbst tragen. Das sei angeblich wettbewerbswidrig. Stimmt das?“ Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß der Kanzlei am Ärztehaus gibt Antwort.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Sprechzeiten Arztpraxis
Darf man Patientinnen und Patienten, die nicht lange auf einen Termin warten möchten, gegen Bezahlung entgegenkommen? (Foto: Getty Images | towfiqu ahamed)

Dieser Beitrag wird vertreten von der Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de | Redaktion: Nathalie Haidlauf

Schnellerer Termin gegen Gebühr – wettbewerbswidrig oder nicht?

Frage von Herrn Ö., Augenarzt:

Ich nutze eine Online-Plattform, über die Patienten selbst einen Termin vereinbaren können. Die Termine für Kassenpatienten sind meist Monate im Voraus ausgebucht. Allerdings biete ich auch meinen kassenversicherten Patienten zeitnahe Termine an, wenn sie die Behandlungskosten selbst tragen. Möchte ein Kassenpatient einen zeitnahen Termin online buchen, muss er den Hinweis, dass er die Kosten der Behandlung dann selbst trägt, akzeptieren. Nun hat mich die Verbraucherzentrale verklagt, weil mein Handeln angeblich wettbewerbswidrig sei. Ist es denn verboten, frühere Termine an Patienten zu vergeben, die die Behandlung selbst bezahlen? Ich stehe doch während der vorgeschriebenen wöchentlichen Sprechstundenzeiten für Kassenpatienten zur Verfügung und biete außerdem eine Notfallsprechstunde an.

Die Antwort von Rechtsanwalt Herrn Rothfuß:

Mit Urteil vom 26.06.2024 (Az. 34 O 107/22) hat das Landgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es unzulässig sei, für frühere Termine von gesetzlich versicherten Patienten die Übernahme der Behandlungskosten zu fordern. Ein Arzt verhalte sich wettbewerbswidrig und verstoße gegen die Berufsordnung, wenn er einem kassenversicherten Patienten einen früheren Termin nur anbiete, wenn dieser die Behandlungskosten selbst übernimmt; das allgemeine Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei vorrangig. Der Verstoß sei unabhängig davon, ob der Vertragsarzt im Übrigen seine Pflicht, eine Notfallsprechstunde anzubieten, erfülle und die wöchentlichen Sprechstundenzeiten für gesetzliche Versicherte einhalte. Über diese Zeiten hinaus dürfe ein Arzt zwar Termine für Privatpatienten reservieren. Die Vergabe eines solchen Termins an einen Kassenpatienten gegen Selbstzahlung sei jedenfalls unzulässig.

Weitere rechtliche Fragen Ihrer Kollegen beantwortet RA Sven Rothfuß unter www.der-niedergelassene-arzt.de/wirtschaft-und-praxis/recht. Haben Sie eine konkrete Fragestellung? Dann schreiben Sie uns unter [email protected].

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