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Medizinrecht

03. Feb. 2022

Patientengespräch aufnehmen – was erlaubt ist und was nicht

Ein Aufklärungsgespräch in Arztpraxis oder Klinik bedeutet oft vor allem eines: Viele neue Informationen, die Patienten innerhalb kürzester Zeit erfassen und einordnen müssen. Die vermeintliche Lösung: Ein Mitschnitt als Gedächtnisstütze. Doch die birgt Risiken.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

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Der folgende Beitrag wird vertreten durch Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Sebastian Schmidt.

Ärztinnen und Ärzte müssen jedes Patientengespräch vertraulich behandeln. Es wird überdies von der Schweigepflicht umfasst. Das ist wichtig: Denn nur so kann ein offener Austausch stattfinden – im Wissen, dass Dritten außerhalb der Arztpraxis keine Inhalte des Gesprächs offenbart werden. Doch wie reagieren Sie am besten, wenn Ihr Gegenüber das Gespräch mitschneiden möchte? Sind Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässig? Und welche Risiken entstehen durch den Mitschnitt möglicherweise für beide Seiten?

Mitschnitt kann Gesprächsqualität ändern

Eine Aufnahme ist grundsätzlich möglich. Allerdings gilt das nur dann, wenn beide Gesprächspartner einverstanden sind. Fragt also beispielsweise ein Patient seine behandelnde Ärztin vor dem Aufklärungsgespräch, ob er das Gespräch aufzeichnen darf, ist das möglich.

Klar ist aber auch: Die Kenntnis, dass das Gespräch aufgenommen wird, könnte bereits Einfluss auf die Qualität des Gesprächs selbst haben. Im Mittelpunkt des Gesprächs sollte schließlich die Vermittlung der wichtigen Gesprächsinhalte stehen. So jedoch werden Ärztinnen und Ärzte dazu verleitet, sich zu überlegen, ob eine Formulierung bei einem späteren Anhören der Aufnahme durch Patienten oder Dritte missverstanden werden könnte.

Aufnahme kann Schweigepflicht und Persönlichkeitsrecht verletzen

Im Rahmen der Telemedizin kann nicht nur der Ton, sondern auch das Bild aufgenommen werden. Technisch ist das – auch heimlich – relativ einfach möglich, ohne dass der Gesprächspartner davon Kenntnis erhält. Doch egal ob im persönlichen Gespräch oder über telemedizinische Leistung, es gilt: Eine Aufnahme darf nur nach beidseitigem Einverständnis erfolgen.

Für Medizinerinnen und Mediziner verbietet sich der heimliche Mitschnitt schon deshalb, weil sie so gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Aber auch Patientinnen und Patienten sollten keinesfalls heimlich die Konsultation im Behandlungszimmer aufnehmen. Denn damit greifen sie in das Persönlichkeitsrecht der Behandelnden ein.

Hinweis auf das große Risiko für Patienten ansprechen

Patienten gehen bei einer Speicherung des – einvernehmlich aufgenommenen – Gesprächs ein hohes Risiko ein. Denn viele Daten werden nicht nur auf dem mobilen Endgerät selbst gespeichert sind, sondern oft automatisch extern gesichert, z.B. in einer Cloud. Dabei ist meist nicht nachvollziehbar, wer Zugriff auf diese Daten hat oder inwieweit auf diese Daten von Unbefugten zugegriffen werden kann. Auch kann bei einem leichtsinnigen Umgang mit dem Mobiltelefon die Aufnahme „in die falschen Hände geraten“. Auf diese Weise nehmen womöglich Personen von dem Gesprächsinhalt Kenntnis, die gerade nichts von den Beschwerden oder der Erkrankung wissen sollten.

Daher liegt das größte Risiko tatsächlich bei den Patienten selbst, wenn sie sich über die möglichen Konsequenzen einer Aufnahme keine Gedanken machen. Für Medizinerinnen und Mediziner, die gefragt werden, ob Gespräche aufgenommen werden dürfen, bietet dieser Umstand einen guten Grund, um eine Aufnahme abzulehnen.

Über die Autorin
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Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]

Risiken und Umgang mit Aufnahmen richtig einschätzen

Wird ein vertrauliches Patientengespräch aufgezeichnet und im Nachgang beispielsweise als Teil der digital geführten Behandlungsdokumentation abgespeichert, haben Ärztinnen und Ärzte dafür zu sorgen, dass keine Dritten auf diese Aufnahmen Zugriff haben.

Die Aufnahme fällt – wie die restliche Dokumentation auch – unter die ärztliche Schweigepflicht. Wird sie unberechtigt an Dritte weitergegeben oder vorgespielt, oder greifen Unbefugte auf die Aufnahme zu, kann diese ein strafbare Verletzung der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB darstellen. Offenbart der Patient oder die Patientin selbst die Aufnahme gegenüber anderen Personen, liegt jedoch kein Verstoß gegen § 203 StGB vor. Denn in diesem Fall ist er bzw. sie selbst nicht an die Schweigepflicht gebunden.

Mitschnitt kann vor Gericht als Beweismittel dienen

Eine Aufnahme kann nur vor Gericht verwendet werden, wenn die Aufnahme in beiderseitigem Einverständnis gefertigt wurde. Wird die Aufnahme heimlich gemacht, liegt ein Beweisverwertungsverbot vor und die Aufnahme wird durch das Gericht nicht als Beweismittel zugelassen.

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