Gericht kassiert GOÄ-Hygienezuschlag
Für Hygienemaßnahmen in der Arztpraxis im Rahmen der Pandemie haben Ärztinnen und Ärzte keinen Vergütungsanspruch gegenüber Privatpatienten. Das ist zumindest die Ansicht des Amtsgerichtes Bremen vom 10.11.2021 (Az.: C 333/21). Das Urteil ist rechtskräftig. 1
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Der folgende Beitrag wird vertreten vom Virchowbund.
So kam es zur Entscheidung
Eine Ärztin stellte einem Patienten aufgrund mehreren Praxisbesuchen die Hygienegebühr Nummer 245 analog mehrfach in Rechnung. Die Gebühr war zwischen der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband als Analogieabrechnungsempfehlung vereinbart worden. Sie sollte die aufwändigeren Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie je Sitzung abdecken. Die Abrechnungsempfehlung war bis zum 31.12.2021 befristet.
Der Patient weigerte sich aber, diese Hygienegebühr zu bezahlen, obwohl seine Versicherung die Kosten übernommen hätte. Er wurde von der Ärztin auf Zahlung von 162,25 Euro verklagt. Die Klage wurde aber abgewiesen.
Das sagt das Gericht
Dass eine selbstständige Ärztin oder ein selbständiger Arzt n eine Gesundheitsgefährdung der Patientinnen und Patienten und des Personals in seinen Praxisräumen auszuschließen bzw. zu minimieren hat, ist eine Selbstverständlichkeit. Auch dürfe er oder sie nicht das übliche Putzen seiner Gerätschaften zwecks Reduzierung des bakteriellen Infektionsrisikos gesondert in Rechnung stellen.
Dass die Bundesärztekammer (BÄK) eine derartige Gebühr befürworte, sei unerheblich. Es handele sich um eine bloße Empfehlung. Auch die Anerkennung durch die Krankenversicherung des Beklagten sei ohne Belang, da ja nicht die Private Krankenversicherung (PKV), sondern der Patient verklagt wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig und da der Streitwert unter 600 Euro lag, war eine Berufung nicht möglich.
GOÄ-Abrechnung, aber richtig
Seit dem 01.01.2022 und befristet bis zum 31.03.2022 existiert eine neue Abrechnungsempfehlung. BÄK und PKV-Verband empfehlen nun, die Nr. 383 GOÄ analog für die erhöhten Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro abzurechnen.
Details zur Abrechnungsempfehlung
Die Abrechnung nach GOÄ enthält viele Tücken – auch ohne Urteile wie dieses. Deshalb präsentieren wir Ihnen in Kooperation mit dem PVS-Verband regelmäßig GOÄ-Tipps in unserem Praxisärzte-Blog.
Tipp aus der Rechtsberatung
Dieses Urteil gegen die gemeinschaftlich von BÄK und PKV vereinbarte Hygieneziffer kam für viele Juristen überraschend. Dass sich auch andere Gerichte und vor allem höhere Instanzen der Meinung des Amtsgerichtes Bremen anschließen, ist eher nicht zu erwarten. Der Virchowbund empfiehlt die Hygieneziffer auch weiterhin abzurechnen. Die Privaten Krankenversicherungen erstatten in der Regel die Kosten, sodass keine Streitigkeiten mit Patienten zu erwarten sind.
Mitglieder des Virchowbundes können sich aber vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit unserer Rechtsabteilung in Verbindung setzen und sich kostenfrei rechtlich beraten lassen.

RA Andrea Schannath berät Ärztinnen & Ärzte im Virchowbund kostenlos bei allen Fragen z.B. aus dem Vertragsarzt- und Arbeitsrecht. Erfahren Sie mehr unter www.virchowbund.de/recht.
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