
Sie fragen – Experten antworten
Was tun, wenn Patienten Auskunft zu ihren Daten haben wollen?
Lesedauer: ca. 2 Minuten
In der Rubrik „Sie fragen – Experten antworten” gehen unsere Experten auf Fragen der coliquio-Mitglieder ein. Dieses Mal: Worüber müssen Ärztinnen und Ärzte Auskunft geben, wenn Patienten Auskunft zu ihren Daten haben wollen?

Dieser Beitrag wird vertreten von Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Sebastian Schmidt
Fragestellung
Einer meiner Patienten verlangt Auskunft über die Patientendaten, die wir in der Praxis gespeichert haben. Worüber muss ich Auskunft geben? Muss ich bestimmte Fristen beachten und darf der Patient Kopien der Unterlagen verlangen?
Expertenantwort
1. Worüber muss ich Auskunft geben?
Wenn eine Patientin oder ein Patient einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, müssen Sie folgende Informationen angeben:
- Welche personenbezogenen Daten verarbeiten sie in der Arztpraxis?
- Welche besonderen Datenkategorien sind betroffen?
- Welche Verarbeitungszwecke liegen vor?
- Weitere Punkte laut Art. 15 DSGVO.
In der Arztpraxis erheben Sie die personenbezogenen Daten der Patienten, wie den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und die Krankenversicherung. Zudem werden regelhaft Gesundheitsdaten, wie Diagnosen, Befunde, Therapien etc. und somit eine besondere Kategorie an Daten erhoben.
Patientinnen und Patienten müssen darauf hingewiesen werden, dass sie über ein Beschwerderecht bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde verfügen. Weiter sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet über Betroffenenrechte aufzuklären.
Doch damit nicht genug: Auch weitere Empfänger der Daten müssen angegeben werden. Dabei handelt es sich u.a. um die Übermittlung von Patientendaten an die Krankenversicherungen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Nachbehandelnde und Kliniken. Hier können sich je nach Praxis aber Besonderheiten ergeben.
In Bezug auf die Angabe der Dauer der Datenspeicherung ist auf die gesetzlich normierten Aufbewahrungspflichten hinzuweisen, die bei der Behandlungsdokumentation und Röntgenbildern grundsätzlich bei 10 Jahren ab dem Abschluss der Behandlung liegt. Für die Aufbewahrung über Röntgenbehandlungen sowie über Behandlungen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen, berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren oder die Verwendung von Blutprodukten, existieren längere Aufbewahrungsfristen.
Der Inhalt der Auskunft muss stets für die jeweilige Praxis im Einzelfall geprüft und erstellt werden.
2. Muss die Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen?
Ja. Die Auskunft muss unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsverlangens, vgl. Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
3. Dürfen Patientinnen und Patienten Kopien verlangen?
Ja. Der Patient darf im Rahmen der Auskunft auch Kopien seiner gespeicherten Daten verlangen. Hier besteht jedoch Uneinigkeit, ob lediglich eine Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten (Stammdatenblatt) oder – bei Arztpraxen – eine Kopie der vollständigen Behandlungsakte herauszugeben ist.
Jedenfalls haben Patientinnen und Patienten aber ein Recht auf die Einsicht in die Patientenakte und darauf, eine Kopie derselben zu bekommen, wie aus § 630g BGB hervorgeht. Hier jedoch mit einer Kostenerstattungspflicht für die Kopierkosten.
Über die Autorin

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
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