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Medizinrecht

08. Nov. 2024
Urteil des OLG

Alternative Heilmethoden: So umfassend muss die Aufklärung sein

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) Dresden prüfte in einem Berufungsverfahren (23.7.2024, Az.: 4 U 1610/21), inwieweit ein Arzt seinen Patienten informieren muss, wenn er eine alternative, von der Schulmedizin abweichende Therapie einsetzt – in diesem Fall eine Ausleitungstherapie mit sogenannten Chelatbildnern. Dem Patienten ging es in der Folge immer schlechter - er klagte schließlich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Aufklärungserfordernis bei Abweichen vom schulmedizinischen Standard
Ärzte müssen Patienten über Risiken, Nutzen und fehlende Wirksamkeitsnachweise alternativer Heilmethoden umfassend aufklären. (Foto: Getty Images | FatCamera)

Autorin: Alexa Frey | Redaktion: Dr. Nina Mörsch

Was war passiert?

Der Patient hatte sich 2017 in die „Praxis für Ganzheitsmedizin & Prävention“ begeben, um sich ganzheitlich wegen einer Erschöpfungssymptomatik mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie allgemeiner Unruhe behandeln zu lassen. 

Zunächst wurde der Patient konservativ mit Eisenpräparaten behandelt. Nach Durchführung eines sog. Provokationstests diagnostizierte der Arzt eine Schwermetallbelastung, die mit einer „Ausleitungstherapie“ in Form einer Infusion behandelt werden sollte. Dem Patienten ging es in der Folge immer schlechter, was zur stationären Aufnahme in einem Klinikum führte, wo er wegen einer schweren Thrombozytopenie mit mittelgradiger Leberschädigung behandelt werden musste. 

Das – im erstinstanzlichen Klageverfahren – eingeholte Sachverständigengutachten sah die Ursache der Beschwerden des Patienten in der Gabe einer unzulässig weit überhöhten Menge von Alpha-Liponsäure bei der „Ausleitungstherapie“. Über diese Therapie und deren Risiken hatte der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. 

Grundaufklärung auch bei Alternativtherapie erforderlich

Das Gericht sah hier bereits die nach § 630e BGB erforderliche Grundaufklärung für nicht erfolgt an. Diese Grundaufklärung vermittelt dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht auch für Behandler, die sich alternativ medizinischer Verfahren bedienen. Ein Arzt, der alternative Behandlung anbietet, muss den Patienten daher unmissverständlich darüber informieren, dass er von einer (faktischen) Standardbehandlung der Schulmedizin abweicht. Darüber hinaus muss er erläutern, warum er dies tut und welche Vor- und Nachteile der Patientin hieraus zu erwarten hat. 

Die Ausleitungstherapie ist unstreitig ein solches alternativmedizinisches Verfahren, deren Kosten auch nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Es handelt sich um eine sog. Außenseitermethode. Dem Patienten müssen daher nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolgs des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist darüber aufzuklären, dass die geplante Therapie nicht medizinischer Standard ist und die Wirksamkeit der Therapie statistisch nicht abgesichert ist.

Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro

Der Patient muss wissen, worauf er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will. Eine derartige Aufklärung fand im vorliegenden Fall nicht statt. Daher wurde bereits durch das Landgericht für die entstandenen Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeldbetrag i.H.v 15.000 EUR zugesprochen.

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