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Medizinrecht

01. Feb. 2025
Anspruch auf Lohnfortzahlung klären

Wann dürfen Sie Ihre Angestellten nach ihren Krankheiten fragen?

Wer mit mehreren Erkrankungen insgesamt mehr als 6 Wochen krank ist, muss nachweisen, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt. Das bedeutet, dass der Erkrankte die einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen unter Umständen öffentlich machen muss. In diesem Fall geht das Interesse des Arbeitgebers über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers.1

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Waage der Gerechtigkeit auf juristischem Buch, grüne Kreidetafel
(Foto: Getty Images / Eskay Lim /EyeEm)

Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund | Redaktion: Dr. Nina Mörsch

So hat das Bundesarbeitsgericht in einem am 02.05.2023 veröffentlichten Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 93/22) entschieden.

So kam es zur Entscheidung

Ein Mann arbeitet in der Gepäckabfertigung am Frankfurter Flughafen und fiel 2019 und 2020 sehr häufig und lange wegen Krankheit aus – insgesamt 110 von 355 Tagen (zwischen 24.08.2019 und 13.08.2020).

Zwischen dem 18.08. und 23.09.2020 erkrankte er erneut mehrfach für 1 bis 3 Tage. Hierfür leistete der Arbeitgeber aber keine Lohnfortzahlung mehr. Seine Begründung: Der Mann könne nicht an verschiedenen Krankheiten leiden, sondern es müsse sich um Fortsetzungserkrankungen handeln, und für diese sei der Lohnfortzahlungszeitraum überschritten.

Der Mann behauptete, Grund für seine Fehltage zwischen dem 18.08 und 23.09.2020 seien neue, verschiedene Erkrankungen gewesen. Mit seiner Klage verlangte er Lohnfortzahlung für insgesamt 10 Tage. Zum Nachweis legte er die Diagnose-Codes (ICD 10) der neuen Erkrankungen vor und benannte die früheren Krankheitstage, die nach seiner eigenen Einschätzung auf dieselben Erkrankungen zurückgehen. Andere frühere Erkrankungen müsse er nicht offenlegen.

Dem Arbeitgeber reichte dies nicht aus. Er verweigerte auch nach diesen Auskünften die Lohnfortzahlung und gewann den Prozess.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitnehmer müsse sämtliche Erkrankungen offenlegen und gegebenenfalls auch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Eine ärztliche Erstbescheinigung genüge insbesondere dann nicht mehr, wenn sie von einem anderen Arzt ausgestellt wurde. Denn diese habe naturgemäß keinerlei Aussagekraft darüber, ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt.

Dieser Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei „verhältnismäßig und damit gerechtfertigt“, so die Richter. Denn nur so lasse sich klären, ob ein weiterer Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Dass Arbeitgeber die Krankenkasse um eine Einschätzung bitten können, ob eine Folgeerkrankung besteht, ändere daran nichts: Die Einschätzung einer Krankenkasse sei weder für die Arbeitgeber noch für die Arbeitsgerichte bindend, zumal die Krankenkassen hier nicht unparteiisch seien, sondern eigene finanzielle Interessen hätten.

Den Vorschlag, dass Arbeitnehmer ihre Erkrankungen nur einem Sachverständigen offenlegen, lehnten die Richter ab. Solch „geheimen Verfahren“ seien mit den Grundsätzen des Rechtsstaats nicht vereinbar. Auch der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, ein Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Zwar hätten Arbeitnehmer grundsätzlich ein hohes Interesse am Schutz ihrer Gesundheitsdaten. Gleichzeitig durchbreche die Lohnfortzahlung aber den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ und greife so in die Berufsfreiheit der Arbeitgeber ein. Die gesetzlichen Regelungen zum 6-Wochen-Zeitraum hätten daher den Zweck, die wirtschaftliche Belastung durch die Lohnfortzahlung in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Für die Arbeitgeber müsse dies in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfbar sein.

Tipp des Virchowbundes

Auch wenn so manche Patientinnen und Patienten es wünschen: Stellen Sie keine Gefälligkeitsatteste aus, denn dies kann rechtliche Konsequenzen haben. Mehr dazu, wie Sie korrekt Atteste ausstellen, finden Sie auf unserer Webseite sowie in der Praxisinfo „Atteste“.

Wie funktioniert die Lohnfortzahlung? Das und mehr rund um die Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden finden Sie auf unserer Seite zum Thema und in der Praxisinfo „Erkrankte Mitarbeiter“.

Dieser Beitrag erschien erstmals im Juni 2023 und wurde im Februar 2025 aktualisiert.

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