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Medizinrecht

12. Jan. 2024

Nebenjob bei Ärztehotline: Sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Eine Oberärztin arbeitet nebenberuflich für eine ärztliche Hotline. Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet den Fall als eine abhängige und daher sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Ärztin geht dagegen gerichtlich vor. Wie entscheidet das zuständige Gericht?

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Ärztehotline
Als Arzt oder Ärztin bei Hotline tätig: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder nicht? (Symbolbild) (Foto: © Dreamstime.com | Chernetskaya )

Autorin: Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht | Redaktion: Marina Urbanietz

Was genau umfasste die Nebentätigkeit bei der Hotline?

Eine GmbH bot sogenannte Unterstützungsleistungen an. Es wurde eine Rund-um-die-Uhr
erreichbare ärztliche Notrufhotline u.a. für Taucher angeboten. Die Hotlineberatung ist
eingebettet in ein Unterstützungspaket, welches auch eine Auslandsreisekrankenversicherung, eine Betreuung im Krankheitsfall unter Einschluss einer erforderlich werdenden Organisation einer Krankenhausbehandlung und die Durchführung ggfs. erforderlicher Rücktransporte umfasst.

Um die fortlaufende Erreichbarkeit der ärztlichen Hotline zu gewährleisten, hat die GmbH
mit Ärztinnen und Ärzten mit der erforderlichen tauchmedizinischen Erfahrung Vereinbarungen abgeschlossen, wonach diese schichtweise – im Regelfall in ihrer häuslichen Umgebung, mitunter auch aus ihrem anderweitigen dienstlichen Umfeld aus – telefonisch erreichbar sind. Während der jeweils übernommenen Schichten bei der Hotline bearbeiten sie eingehende telefonische und Email-Anfragen der Patientinnen und Patienten.

Die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte greifen jeweils über einen Onlinezugang auf die Datenbank der GmbH zu. Pro Schicht werden zwei Personen eingeteilt. Die Ärztinnen und Ärzte werden jeweils freitags für die folgende Woche eingeteilt. Die Anrufer werden durch die Ärzte beraten, die Beratung dokumentiert und – bei Bedarf – an einen Koordinator bei der GmbH weitervermittelt.

Der Fall der Oberärztin

Eine hauptberuflich als Oberärztin im Krankenhaus tätige Ärztin nahm ebenfalls an diesem
Modell teil und erhielt dafür einen Bereitschaftsstundenlohn und zusätzlich die Gesprächszeiten von der GmbH vergütet. Bei der Teilnahme an Ärztetreffen und Besprechungen wurde ein gesondertes Honorar gezahlt. Die Höhe des monatlichen Honorars hing von dem Ausmaß der jeweils übernommenen Bereitschaftszeiten und Inanspruchnahme der Hotline ab. Die Höhe der monatlichen Entgelte lag bei 280-540 Euro.

Ein bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit der Oberärztin im Rahmen der Ärztehotline um eine abhängige und daher sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handle.

Ärztin und Arbeitgeber klagen gegen den Rentenbescheid

Gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung richtete sich das Klageverfahren der Oberärztin und der GmbH. Erstinstanzlich wurde das abhängige Beschäftigungsverhältnis verneint. Dagegen legte die Rentenversicherung Berufung ein.

Das Landessozialgericht (LSG) entschied nun in zweiter Instanz, dass es sich bei der Hotlinetätigkeit um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung bestand allerdings keine Versicherungspflicht nach dem
Recht der Arbeitsförderung.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des LSG reiht sich in eine neuere Rechtsprechung ein, die – gerade im
medizinischen Bereich – regelhaft eine abhängige Beschäftigung von Ärzten annimmt. So
hat auch das Bundessozialgericht am 17.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R) entschieden, dass
Ärzte, die im ambulanten Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen Entgelt Schichten übernehmen, ebenfalls abhängig beschäftigt sind. Dies führte zu einer
Einschränkung der ambulanten Notfallversorgung in einigen Bundesländern.

Es ist sinnvoll, alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen, für die Vergangenheit
Rücklagen für Rückforderungen zu bilden und für die Zukunft ggfs. auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umzustellen. Hier sollte die
konkrete Ausgestaltung jedes Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall einer Prüfung
unterzogen werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.02.2023 – L 2/12 BA 17/20

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