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Medizinrecht

27. Feb. 2023
Nach Urteil

„Ärzte-Siegel“ des Focus-Magazins ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil das „Ärzte-Siegel“ des Focus-Magazins für wettbewerbswidrig erklärt. Was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet und worauf Sie nun achten müssen, erläutert Rechtsanwältin Alexa Frey.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Stethoskop schließt Gesetzesparagraf ein
Nicht geprüft, sondern gegen den Wettbewerb: Ärzte mit „Focus-Siegeln" „TOP-Mediziner“ oder „FOCUS-Empfehlung“ (Symbolbild) (Foto: dreamstime.com | Andrey Popov)

Dieser Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht | Redaktion: Sebastian Schmidt

Eine gute Arztpraxis verdient ein Siegel, das es auszeichnet. So können sich Patientinnen und Patienten besser orientieren, von wem sie sich medizinisch behandeln lassen wollen. Diese Idee steht hinter dem „Ärzte-Siegel", das der Focus-Verlag jährlich in seinem Magazin „FOCUS Gesundheit“ publizierte.

Am Landgericht München I sahen das die Richter anders und urteilten, dass das Siegel wettbewerbswidrig sei.1 Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Verlag und verlangte die Unterlassung der Verleihung und Publizierung.

Falscher Eindruck einer neutralen Prüfung

Ärzte dürfen gegen eine Lizenzgebühr von rund 2.000 Euro mit dem Siegel des Verlags werben. So konnten sie es beispielsweise auf der Praxis-Homepage nutzen. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Vergabe des Siegels gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot verstößt.

Bei Patientinnen und Patienten und somit dem angesprochenen Verkehrskreis wird, so die Richter, der Eindruck erweckt, dass Ärzte mit dem Siegel „TOP-Mediziner“ oder „FOCUS-Empfehlung“ aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Das Siegel habe die Aufmachung eines „Prüfzeichens“ mit dem der Verbraucher von einer Verleihung aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgeht. Derartige Prüfzeichen beeinflussen die Entscheidung der Verbraucher bei der Wahl eines Dienstleisters erheblich.

Kein Hinweis auf Bezahlung des „Prüfzeichens“

Zudem werde bei der Vergabe der Siegel nicht darauf hingewiesen, dass diese nur bei Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrags durch die Ärzte genutzt werden dürfen. Der Hinweis, dass sich die Magazine durch Anzeigen finanzieren, sei hierfür nicht ausreichend.

Über die Autorin

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.

Verwendung berufsrechtlich zulässig?

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Spannend bleibt die Frage, wie die Nutzung der Ärzte-Siegel aus berufsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Sollte das Urteil also Bestand haben, werden Medizinerinnen und Mediziner das Siegel wohl nicht mehr als Werbung verwenden dürfen, da dieses die Grenze einer nach der Berufsordnung erlaubten „sachlichen berufsbezogene Information“ überschreitet.

Für diejenigen, die das Siegel „erworben“ haben, empfiehlt es sich daher – spätestens mit Rechtskraft des Urteils – auf die Werbung mit dem Ärzte-Siegel zu verzichten.

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