
Die Leitlinie informiert zu Rehabilitations-Maßnahmen, einschließlich Früh-Rehabilitation. Sie beschreibt, wie Patientinnen und Patienten mittels medizinischer Rehabilitation sowie ambulanter und Langzeit-Betreuung nach Covid-19 versorgt werden, u. a. bei längerer Symptom-Persistenz (Long-Covid/Post-Covid).1
Lesedauer: ca. 3 Minuten

Redaktion: Dr. Linda Fischer
Im Folgenden finden Sie einige der konsensbasierten Empfehlungen aus der Leitlinie.
Schon auf der Intensivstation sollten rehabilitative Behandlungsansätze eingesetzt werden. Bei pulmonal begründetem Weaning-Versagen sollen Patientinnen und Patienten für eine prolongierte Beatmungsentwöhnung auf einer pneumologisch oder anästhesiologisch geleiteten Beatmungsentwöhnungs-Einheit betreut werden. Kinder werden auf pädiatrischen Intensivstationen betreut.
Bei schwer Betroffenen mit relevanten Schädigungen des peripheren und/oder zentralen Nervensystems (PNS/ZNS) soll eine neurologisch-neurochirurgische Früh-Rehabilitation durchgeführt werden. Sie schließt ggf. eine prolongierte Beatmungsentwöhnung ein.
Bei Patientinnen und Patienten nach schweren und kritischen Verläufen persistieren nach der Akutphase oft Symptome (Belastungsdyspnoe, Leistungsschwäche), Organschädigungen (Lunge, Herz-Kreislauf, ZNS, PNS, Leber, Niere, Muskulatur) und psychische Symptome. Diese sollten mittels rehabilitativen Angeboten behandelt werden – stationär oder in einer ambulanten Einrichtung.
Zu Beginn und während einer Rehabilitations-Maßnahme gilt es, die Schlüsselsymptome von Long-Covid (LC) bzw. Post-Covid (PC) zu untersuchen. Sie umfassen Fatigue, Belastungsintoleranz mit oder ohne post-exertioneller Malaise (PEM) sowie orthostatische Intoleranz mit oder ohne posturalem Tachykardie-Syndrom.
Eine postvirale Fatigue (ohne ausgeprägte Belastungsintoleranz und/oder PEM) sollte individualisiert mittels körperlichen Trainings und ggf. Atemtrainings sowie kognitiver Verhaltenstherapie angegangen werden. Bei PEM wird ein individualisiertes Behandlungskonzept u. a. mit Pacing-Strategien empfohlen.
Orthostase-assoziierte Symptome sollten hinsichtlich eines posturalen Tachykardie-Syndroms oder einer orthostatischen Hypotonie diagnostisch z. B. mittels angelehntem Stehtest abgeklärt werden: 5 Minuten Liegen, 10 Minuten angelehntes Stehen, 5 Minuten Liegen mit minütlicher Dokumentation von Blutdruck und Herzfrequenz.
Die diagnostische Abklärung einer kognitiven Störung sollte sowohl subjektive und psychometrisch objektive kognitive Leistungsminderungen, sowie mögliche emotionale Belastungen umfassen.
Ärztinnen und Ärzte sollten, schon während der Akutbehandlung in der Klinik, ein systematisches Screening durchführen, um mögliche psychische Folgen zu erfassen.
Bei Bedarf sollten Betroffene intensiver psychosomatisch/psychiatrisch/psychologisch begleitet werden, z. B. zum Umgang mit Ängsten und Depressivität, Erfahrungen von Isolation, Coping-Strategien, Sorgen in Bezug auf Wiederherstellung des Funktionsniveaus.
Bei primärem Rehabilitationsbedarf nach akuter Erkrankung sollte der Rehabilitationsfortschritt und weiterer Bedarf an Rehabilitation, Therapie oder psychosozialer Unterstützung im ersten Jahr nach der Akutphase einmal im Quartal kontrolliert werden.
Um LC/PC-bedingte Einschränkungen zu therapieren, sollen nach ärztlich diagnostischer Abklärung Mittel und Behandlungen abhängig von der individuellen Belastbarkeit verordnet werden. Dazu zählen ambulante Physiotherapie, physikalische Therapie, Sport- und Bewegungstherapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Logopädie und bei entsprechender Indikation Psychotherapie.
Eine medizinische Rehabilitation sollte für Patientinnen und Patienten mit LC/PC verordnet werden, wenn krankheitsbedingt nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben bestehen oder drohen, die ärztlicher und therapeutischer Behandlung bedürfen.
Im Falle von chronischen Funktionseinschränkungen soll bei Menschen im erwerbsfähigen Alter zusätzlich die Indikation für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. ein berufliches Eingliederungsmanagement (BEM) geprüft und initiiert werden. Für in Schule oder Ausbildung befindliche Menschen sind angemessene Nachteilsausgleiche (in D gemäß §209 SGB IX) zu initiieren.
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