07. Dezember 2020
Früherkennung von Zervixkarzinomen
Abrechnungsbestimmungen werden angepasst
Für zwei Früherkennungsuntersuchungen ändern sich zum 1. Januar 2021 die Abrechnungsbestimmungen im EBM. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen.1
Lesedauer: 1 Minute
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Konkret geht es um die Gebührenordnungsposition (GOP) 01760 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL). Zum anderen betrifft es die GOP 01761 für die Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL).
Im EBM ist die Berechnung dieser beiden Leistungen „im Krankheitsfall“ nebeneinander ausgeschlossen. Der Krankheitsfall umfasst im EBM das aktuelle Quartal sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen.
Künftig Bezug auf Kalenderjahr
Ab dem 1. Januar 2021 ist der Abrechnungsausschluss auf das „Kalenderjahr“ bezogen. Das bedeutet: Gynäkologen können bei Patientinnen, die in einem Jahr eine der beiden Früherkennungsuntersuchungen erhalten haben, im folgenden Kalenderjahr die jeweils andere Früherkennungsuntersuchung durchführen und abrechnen.
Richtlinien des G-BA beachten
Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen ist jedoch, dass die Patientin Anspruch auf die jeweilige Untersuchung hat. Für beide Untersuchungen gelten die Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Maßgeblich sind die KFE-RL und die oKFE-RL.
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Bildquelle: © gettyImages/SARINYAPINNGAM
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