5 Neuerungen für Frauenärzte und -ärztinnen
Mit dem neuen Quartal sind wieder einige Veränderungen in Kraft getreten. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Anpassungen, die besonders für Gynäkologinnen und Gynäkologen relevant sind.
Lesedauer: ca. 3 Minuten

Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV | Redaktion: Dr. Nina Mörsch
1. Neue "Mädchensprechstunde M1": Praxen können sich in Selektivvertrag einschreiben
Bereits seit 1. August 2024 können Frauenärztinnen und -ärzte dem Selektivvertrag „Mädchensprechstunde M1“ beitreten. Dieses neue Versorgungsangebot richtet sich gezielt an Mädchen und junge Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren, die bei einer teilnehmenden Betriebskrankenkasse (BKK) versichert sind. Das Ziel ist, einen unkomplizierten Erstkontakt zur frauenärztlichen Beratung und Betreuung zu schaffen. Dabei werden unter anderem der Impfstatus überprüft und Informationen zu sexuell übertragbaren Krankheiten gegeben. Bei Bedarf kann auch eine körperliche Untersuchung erfolgen. Ab Oktober haben die Mädchen die Möglichkeit, sich in den teilnehmenden Praxen einzuschreiben.
Extrabudgetäre Vergütung
Für die Einschreibung der Versicherten und die Übergabe des M1-Fragebogens werden 10 Euro (GOP 81330) vergütet. Die Auswertung des Fragebogens und ein anschließendes Beratungsgespräch, optional inklusive einer körperlichen Untersuchung (ohne gynäkologische Untersuchung), werden mit 82 Euro (GOP 81331) honoriert. Zudem gibt es 10 Euro (GOP 81332) für die Impfmotivation gegen sexuell übertragbare Krankheiten wie HPV und Hepatitis B, sofern die Versicherte noch nicht vollständig immunisiert ist.
2. Disease-Management-Programm Brustkrebs
Für das Disease-Management-Programm Brustkrebs gelten ab sofort einige Neuerungen in Bezug auf das Behandlungsprogramm als auch auf die Dokumentation, berichtet die KBV.
Die Änderung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Grundlage sind insbesondere der neuste Stand der S3-Leitlinie Mammakarzinom sowie internationale Leitlinien.
Zahlreiche Anpassungen in den Anlagen 3 und 4: In dem aktualisierten DMP Brustkrebs wurden unter anderem ein Hinweis zur Kryokonservierung und die Möglichkeit der psychoedukativen Intervention aufgenommen. Zudem gibt es zahlreiche Anpassungen hinsichtlich Diagnostik, Therapiemaßnahmen und Nachsorge (Anlage 3 DMP-A-RL). Außerdem wurde bei der Dokumentation unter anderem die Angabe des Dokumentationsintervalls ergänzt (Anlage 4 DMP-A-RL).
3. Mutterschaftsvorsorge: Einsatz neuerer Testsysteme möglich
Die HIV-Diagnostik auf dem Stand von Wissenschaft und Technik erfordert heute HIV-Tests der sogenannten 4. Generation. Hierzu wurde die Bezeichnung der GOP 01811 im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert.
4. Praxen können manuelle Lymphdrainage ohne Zeitvorgabe verordnen
Arztpraxen können manuelle Lymphdrainage ohne Angabe der Behandlungszeit verordnen. Ob der Physiotherapeut dann 30, 45 oder 60 Minuten für seine Behandlung benötigt, entscheidet er selbst. Das soll Arztpraxen von nachträglichen Änderungen der Heilmittelverordnung entlasten. Mehr dazu lesen Sie in einer Praxisnachricht der KBV.
5. Digitale Gesundheitsanwendungen: Zertifizierte Software spätestens ab Oktober
Praxen, die digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) über ihre Praxissoftware verordnen, müssen ab Oktober zwingend ein zertifiziertes System verwenden.
Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz schreibt vor, dass dafür nur von der KBV zertifizierte Software eingesetzt werden darf (gemäß § 73 Abs. 9 SGB V). Damit möchte möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten den Überblick über alle verordnungsfähigen DiGA behalten.
Ursprünglich sollte die zertifizierte Software bereits ab Juli 2024 verfügbar sein. Da dies nicht rechtzeitig umgesetzt werden konnte, wurde der Starttermin auf Oktober verschoben.


