
Fetaler Rhesusfaktor: Bestimmung wird Kassenleistung
Die vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors bei Rhesus-negativen Schwangeren wird Kassenleistung. Damit kann etwa 40 Prozent der Frauen mit negativem Rhesusfaktor eine Anti-D-Prophylaxe erspart werden.1
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Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte kürzlich beschlossen, diesen nicht invasiven Pränataltest aus mütterlichem Blut in die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) aufzunehmen.
Bisher erhalten alle Rhesus-negativen Schwangeren eine Anti-D-Prophylaxe in der Schwangerschaft. Die vorgeburtliche Rhesusfaktorbestimmung ermöglicht nun eine gezielte Prophylaxe nur für Schwangere mit einem Rhesus-positiven Kind, denn nur bei diesen besteht das Risiko einer Sensibilisierung der Mutter.
Die medizinisch unnötige Gabe von Blutprodukten (Anti-D-Immunglobulin) an Rhesus-negative Schwangere, die ein Rhesus-negatives Kind erwarten, kann somit vermieden werden. Immerhin sind das etwa 40 Prozent.
Ausnahmen sind Mehrlings-Schwangerschaften
Die Anpassung der Mu-RL sieht nun vor, dass künftig jeder Rhesus-negativen Schwangeren mit einer Einlingsschwangerschaft die Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors angeboten werden soll.
Hinsichtlich Mehrlingsschwangerschaften ist die Datenlage aktuell gering, sodass der G-BA-Beschluss zurzeit nur für Frauen mit Einlingsschwangerschaft gilt.
Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes
Für den Pränataltest wird eine Blutprobe der Schwangeren benötigt. Das mütterliche Blut enthält Erbmaterial des Kindes, das sich zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors eignet. Ein solcher Test soll frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche angewendet werden. Zudem muss er die geforderten Testkriterien erfüllen.
Da es sich bei der vorgeburtlichen Rhesusfaktorbestimmung aus der Blutprobe der Schwangeren um eine genetische Untersuchung handelt, gelten für die durchführende Ärztin oder den durchführenden Arzt die Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen nach den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. Die erforderliche Qualifikation ist die „fachgebundene genetische Beratung“ (72-Stunden-Curriculum bzw. das Äquivalent die sogenannte „große Wissenskontrolle“). Es gilt der Arztvorbehalt.
Inkrafttreten des Beschlusses
Der Beschluss tritt bei Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung festzulegen. Erst danach haben Versicherte Anspruch auf die Untersuchung.
- Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors wird Kassenleistung; kbv; 16.09.2020.
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