
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat die Klarstellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) begrüßt, dass ärztliche Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) für Krankenkassen bindend sind.1
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Dieser Beitrag basiert auf einer Pressemitteilung des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed). | Redaktion: Sebastian Schmidt
Das BAS stellt in einem Rundschreiben „Prüfpflichten und -rechte der Krankenkassen bei der Abgabe von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V“ vom 16. Juni 2023 klar, dass Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, „auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern“.
Das sei eine gute Nachricht für die Patientinnen und Patienten und beseitige zudem die im Markt herrschende Verunsicherung, kommentiert die BVMed-Ambulantexpertin Juliane Pohl.
DiGA verordnen Ärztinnen und Ärzten produktbezogen. Daher obliege es auch ihnen, zu prüfen, ob die Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind. Unter Beachtung der Therapiefreiheit sei es der Kasse „grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen“, heißt es in dem BAS-Rundschreiben, über das der Branchendienst MTD Instant zuerst berichtete.
Das Bundesamt verweist auf die gesetzliche Regelung zur produktbezogenen Verordnung einer DiGA, die Festlegung des DiGA-Preissystems auf Spitzenverbandsebene und das als Positivliste geführte Verzeichnis beim BfArM.
Damit sei eine Ausnahme vom Grundsatz geschaffen worden, dass die Erbringung einer Sachleistung von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse, also einer Genehmigung, abhängig ist.
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