
Das Landgericht Frankfurt hatte einen Dermatologen verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit für die nach ihm benannte Pflegeserie oder für ein bestimmtes Gerät zu werben. 1
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Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund | Redaktion: Marie Fahrenhold
Das Landgericht (LG) Frankfurt hat einem Hautarzt untersagt, im Rahmen der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit für die nach ihm benannte Pflegeserie zu werben (LG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2021, Az. 3 – 10 O 27/21). Seine Werbung für ein Gerät namens „E.“, das bei einer Behandlung verwendet wird, ist ebenfalls untersagt.
Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden. Zuvor hatte der Arzt Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt, sie jedoch kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Mitte Dezember 2022 wieder zurückgenommen.
Ein Facharzt für Dermatologie, gleichzeitig Gründer und ärztlicher Leiter einer deutschlandweit vertretenen Klinikgruppe, wies auf der Webseite der Klinikgruppe nicht nur auf das ärztliche Dienstleistungsangebot hin, sondern auch auf einen Online-Shop für Kosmetikprodukte. Zudem wurde unter der Überschrift „Interessantes für Sie“ auf die Verwendung eines Gerätes namens „E.“ hingewiesen, das als „Beauty-Revolution“ bezeichnet wurde.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 3 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Nordrhein und klagte. Nach § 3 der BO ist es Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise herzugeben. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 27 der BO, nach der berufswidrige Werbung untersagt ist. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass ärztliche Autorität (aus-)genutzt wird, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Sowohl die Werbung für die eigene Pflegeserie als auch für das Fremdprodukt ist mit Blick auf diese berufsrechtlichen Regelungen unzulässig.
Ärztinnen und Ärzten sei nicht grundsätzlich untersagt, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen, betonte das Gericht. Allerdings müssten die ärztliche und die gewerbliche Tätigkeit klar voneinander getrennt werden.
Die Erwähnung des Gerätenamens sei ebenfalls als berufswidrig einzustufen, denn Fremdwerbung vermittle den Anschein, die Ärztin oder der Arzt werbe für die andere Firma, weil er davon finanzielle Vorteile habe.