
Wenn Praxispersonal ausfällt: Wichtige Tipps
Wie zu dieser Jahreszeit üblich treten derzeit vermehrt akute Atemwegsinfektionen auf. Nach wie vor zirkulieren SARS-CoV-2 und andere Atemwegsviren in der Bevölkerung. Darüber hinaus hat die Grippewelle deutlich früher als in den vorpandemischen Jahren begonnen. Was tun, wenn es zu krankheitsbedingten Personalausfällen kommt? Wichtige Tipps in Kürze.
Lesedauer: ca. 2 Minuten

Der folgende Beitrag erscheint in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund.
Hinweis der Redaktion: Der ursprüngliche Artikel erschien am 30.03.2022 und thematisierte Praxisausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Artikel wurde nun aktualisiert.
Was tun, wenn die Praxis krankheitsbedingt schließen muss?
Wenn nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erkrankt sind, können Sie versuchen, einen Vertreter in der Praxis tätig werden zu lassen. Einen Mustervertrag zur Vertretung bietet der Virchowbund im Downloadbereich für Mitglieder an.
Glückt dies nicht und ist keine Ärztin oder kein Arzt mehr in der Praxis, sollten Sie alle Patientinnen und Patienten, die einen Termin haben, abbestellen. Informieren Sie sie außerdem darüber, dass die Praxis geschlossen ist, durch
- einen Aushang vor Ihrer Praxis
- den Anrufbeantworter
- Ihre Praxis-Homepage
Weisen Sie die Patienten darauf hin, dass sie sich im Notfall an den ärztlichen Notdienst unter www.116117.de oder der Telefonnummer 116117 wenden können.
Haben Sie einen Kollegen vor Ort gefunden, der die kollegiale Vertretung in seiner Praxis übernimmt, informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten auf allen Informationskanälen darüber. Melden Sie Ihre Erkrankung auch der KV.
Das dürfen Sie nicht
Lassen Sie auf keinen Fall Blankorezepte in Ihrer Praxis ausstellen. Denn in Ihrer Praxis vorrätige Blankorezepte sind unzulässig. Sie übernehmen durch Ihre Unterschrift unter eine ärztliche Verordnung die volle Verantwortung für deren Inhalt. Das Rezept dürfen Sie erst unterschreiben, wenn der Vordruck – etwa mit dem Namen des verordnenden Arzneimittels – ausgefüllt worden ist.
Wenn Sie über Ihre Versicherung Krankentagegeld beziehen, dürfen Sie nicht gleichzeitig arbeiten, indem Sie z. B. Telefon- oder Videosprechstunden von zuhause anbieten.
Zahlt die Praxisausfallversicherung?
Die Praxisausfallversicherung ist personenbezogen. Sie zahlt nur dann, wenn Sie als versicherte/r Ärztin/Arzt aufgrund von Krankheit oder Unfall selbst der freiberuflichen Tätigkeit nicht nachkommen können. Müssen Sie also Ihre Praxis schließen, weil Sie selbst z.B. an Corona erkrankt sind, zahlt die Versicherung.
Die Versicherung zahlt nicht, wenn Ihre Mitarbeitenden ausfallen und Sie als Praxisinhaber deshalb den Praxisbetrieb nicht aufrechterhalten können.

RA Andrea Schannath berät Ärztinnen und Ärzte im Virchowbund kostenlos bei allen Fragen z.B. aus dem Vertragsarzt- und Arbeitsrecht. Wenn Ihre Praxis ebenfalls von einer Corona-bedingten Praxisschließung betroffen ist und Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, kontaktieren Sie die Rechtsberatung für Virchowbund-Mitglieder.
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