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Covid-19 in der Praxis

20. März 2020
Kurzarbeit in der Arztpraxis

Die wichtigsten Schritte im Überblick

Die Corona-Pandemie zwingt viele Praxisinhaber, über Kurzarbeit nachzudenken. Der Virchow-Bund erklärt, unter welchen Bedingungen Sie Kurzarbeit in Ihrer Praxis anmelden können, was Sie dafür brauchen und wie der Prozess abläuft.1

Lesedauer: ca. 3 Minuten

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Quelle: Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands. Redaktion: Dr. Nina Mörsch

In vielen Arzt- und Zahnarztpraxen werden reihenweise Vorsorgeuntersuchungen und Routinebehandlungen abgesagt. Für Arztpraxen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten fürchten, kann Kurzarbeit eine Option sein.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit heißt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Arztpraxis vorübergehend verringert wird, und zwar als Konsequenz wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses. So ein Ereignis ist zum Beispiel die Corona-Pandemie. Die Mitarbeiter arbeiten weniger oder überhaupt nicht. Dementsprechend verringert sich ihr Gehalt.

Der Gehaltsverlust wird teilweise über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Die Bundesagentur für Arbeit federt die Differenz zwischen dem vollen Nettogehalt und dem reduzierten Kurzarbeits-Nettogehalt ab. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten ca. 60 % der Differenz auf diese Weise ersetzt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten rund 67 %. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01. März 2020 Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Enthalten Ihre Arbeitsverträge eine Klausel, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf? Wenn nicht, müssen Praxisinhaber und Mitarbeiter eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Einen entsprechenden Ergänzungsvertrag können Sie als Mitglied im Virchowbund unter Musterverträgen herunterladen. In den Tarifverträgen für MFA ist Kurzarbeit nicht geregelt.

Wenn Ihre Mitarbeiter sich weigern, die Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterschreiben, bleibt Ihnen als Option noch die Änderungskündigung oder die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Hierfür sollten sich Ärzte von einer Rechtsberatung beraten lassen.

Kurzarbeit: Die wichtigsten Schritte

1. Kurzarbeit für alle
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen die Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit (siehe oben). Wenn Sie Kurzarbeit beantragen, gilt sie für alle Mitarbeiter in der Praxis und auch für Leiharbeiter. Die einzige Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Für sie können Arbeitgeber keine Kurzarbeit verhängen, da sie bereits ein verringertes Gehalt beziehen.

2. Urlaub und Überstunden abbauen
Bevor die Kurzarbeit greift, müssen die Arbeitnehmer Überstunden abbauen. Außerdem soll Resturlaub nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Mitarbeiter mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen vom Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Arbeitnehmer müssen also ihre Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr nicht einsetzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden.2
Anmerkung der Redaktion: Dieser Abschnitt wurde am 06.04.2020 ergänzt.

müssen noch zur Verfügung stehende bzw. nicht verplante Urlaubstage genommen werden. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

3. Behörde benachrichtigen
Der Arbeitgeber benachrichtigt die Bundesagentur für Arbeit, die daraufhin einen Bescheid erlässt. Das Formular dazu können Sie am Seitenende herunterladen.

Der Antrag kann per E-Mail, Post oder Fax gestellt werden. Für einen Online-Antrag müssen Sie sich zuerst registrieren. Aktuell (Stand 19.03.20) ist die Online-Registrierung überlastet. Weichen Sie lieber auf den Postweg aus oder bringen den Antrag selbst zum Arbeitsamt.

4. Kurzarbeit anordnen
Jetzt kann der Arbeitgeber die konkreten Umstände zur Kurzarbeit anordnen. U. a. muss er ein vorläufiges Enddatum der Kurzarbeit nennen. Bei Bedarf kann er die Dauer der Kurzarbeit später verlängern.

Eine Vorlage dafür können Sie als Mitglied des Virchowbunds unter Musterverträge herunterladen.

Achtung: Erst wenn der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit da ist, haben Sie Rechtssicherheit, dass Sie beim Kurzarbeitergeld unterstützt werden. Während der Corona-Krise müssen Sie voraussichtlich Geduld haben. Trotzdem können Sie bereits Ihre Lohnabrechnung anpassen.

5. Lohn und Kurzarbeitergeld auszahlen
Der Arbeitgeber zahlt den MFA und anderen Praxismitarbeitern das verringerte Gehalt und zusätzlich das Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 % der Lohndifferenz. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber in der Folge sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Für jeden Mitarbeiter ist ein eigener Erstattungsantrag und eine eigene Stundenaufzeichnung nötig.

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