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Covid-19 in der Praxis

07. Feb. 2022
Sie fragen – Experten antworten

Arzt bietet keine Covid-19-Impfung an: Kann es Konsequenzen haben?

Manche Ärzte sind nicht bereit, Impfungen gegen Covid-19 durchzuführen, meist aufgrund des erhöhten Aufwands. Doch welche Konsequenzen können drohen, wenn dem Patientenwunsch nach einer Impfung nicht stattgegeben wird?

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Fragestellung

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Zunehmend nimmt die Bereitschaft auch bei einigen Ärzten ab, Covid-19-Impfungen durchzuführen. In der Regel wird das mit erhöhtem Aufwand begründet und darauf verwiesen, dass die Impfungen in den öffentlichen Impfzentren auch durchgeführt werden.

Ein impfwilliger Patient ist nicht darauf angewiesen, sich in einer Arztpraxis impfen zu lassen, sondern es stehen ihm auch andere Möglichkeiten zur Verfügung. In dieser Situation ist es zulässig, das Impfen in der Arztpraxis zu verweigern.

Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn die Impfzentren wieder geschlossen sind und  die Impfung in einer Arztpraxis verweigert wird?

Expertenantwort

Ist der Patient bereits in Behandlung des Arztes, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten auf die Möglichkeit einer Impfung hinzuweisen und umfassend zu beraten ( §630 a  ff BGB). Dabei hat er auch die Pflicht, den Patienten über die Folgen einer Nichtvornahme einer Impfung zu informieren. Hierbei ist die persönliche Auffassung eines Arztes, der ggf. von der Covid-19-Impfung nicht überzeugt ist und subjektive Bedenken oder Vorbehalte hat, unerheblich.

Er muss den Patienten entsprechend den Vorgaben der STIKO informieren. Diese Empfehlungen gelten als dem medizinischen Standard entsprechend. Rät der Arzt entgegen der STIKO-Empfehlung von einer Impfung ab, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.

Die Frage, die sich weiter stellt, ist ob der Arzt, der zur Impfberatung verpflichtet ist, auch verpflichtet ist die Impfung durchzuführen, wenn keine Kontraindikation in der Person des Patienten vorliegt.

Die ärztliche Berufsordnung regelt den Rahmen der ärztlichen Tätigkeit. So ist in § 7 – Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln festgestellt, dass Ärztinnen und Ärzte frei sind eine Behandlung abzulehnen, wenn es sich nicht um einen Notfall oder eine besondere rechtliche Verpflichtung handelt.

Dieser Grundsatz dürfte auch für das Impfen gelten, solange keine Impfpflicht besteht. Es ist allerdings dem Arzt auch anzuraten – wenn er das Impfen ablehnt – den Patienten an einen Kollegen zu verweisen. Diese Zusammenarbeit mit anderen Kollegen folgt ebenfalls aus der Berufsordnung.

Ein Verstoß gegen die Berufsordnung kann mit einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet werden.

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Über die Autorin
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Stefanie Pranschke-Schade ist Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin von der Rechtsanwaltskanzlei „Broglie, Schade & Partner GbR“.

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