Chirurg muss „reißerisches” OP-Video von Homepage löschen
Ein plastischer Chirurg hat in einem Internetauftritt Videosequenzen einer Bauchdeckenresektion gezeigt und den resezierten Teil der Bauchdecke vor der Kamera präsentiert. Der folgende Beitrag erläutert, weshalb es sich hierbei um einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht handelt.1
Lesedauer: ca. 2 Minuten

Dieser Beitrag wird vertreten von Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht.
„Tummy tuck“-OP-Video eines plastischen Chirurgen verstößt gegen ärztliches Berufsrecht
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Internetauftritt eines plastischen Chirurgen aus berufsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht zu überprüfen.
Auf der Homepage wurden in einem Video Sequenzen der Operation einer Bauchdeckenresektion („Tummy tuck“-OP) gezeigt. Das Video war musikalisch untermalt und zeigte den Ablauf der Operation stark verkürzt und „zusammengeschnitten“. Am Ende des Videos wurde der resezierte Teil der Bauchdecke durch den Arzt in die Kamera gehalten und von mehreren Seiten „präsentiert“.
Das Landgericht verurteilte den Arzt dazu, es zukünftig – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung – zu unterlassen, dass Video auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen.
Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht
Das Video habe – so das Landgericht – werblichen Charakter und verstoße gegen §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 – 3 BO-Ä NRW. Die Internetpräsenz und das Video zeigten die ärztliche Tätigkeit des Arztes. Inhaltlich würde das Video den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information verlassen. Aufgrund der musikalischen Untermalung und der „trophäenartigen“ Präsentation des resezierten Bauchdeckenteils, enthalte das Video eine reißerische, auf die Erregung von Aufmerksamkeit abzielende Darstellung. Diese sei vom ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) gedeckt.
Berufsrecht erlaubt nur sachliche „Werbung“
Ärzte müssen im Rahmen Ihres Außenauftrittes – zu dem auch der Internetauftritt gehört – stets die Vorgaben der Berufsordnung einhalten.
Danach darf nur eine sachliche, angemessene und berufsbezogene Information erfolgen. Hintergrund ist, dass eine Kommerzialisierung des Arztberufes durch Werbung vermieden werden soll und sich Patienten darauf verlassen können, dass sich Ärzte bei der Behandlung nicht von kommerziellen Interessen leiten lassen.
Es lohnt sich daher den eigenen Internetauftritt regelmäßig kritisch zu hinterfragen und rechtlich prüfen zu lassen.

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für IT-Recht. Sie berät Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Fragen des Arzthaftungsrechts, IT-Rechts, Datenschutzes, Vertrags- und Gesellschaftsrechts, Vergütungsrechts und Medizinstrafrechts.
Kontakt: [email protected]
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