
Die Top 5 der häufigsten Fragen zur GOÄ
Wegegeld, Inflationsausgleich oder patientenseitige Kostenbeteiligung? Unsere GOÄ-Expertin Yvonne Römer gibt Antworten auf Ihre kniffeligen Fragen aus der Praxis. Im Folgenden die Top 5 der jüngst eingegangenen Leserfragen – kurz, prägnant, auf den Punkt.
Lesedauer: ca. 2 Minuten
Unsere Mission ist es, Ihnen bei Fragen zu komplexen Themen der GOÄ zu helfen. Wir möchten Ihnen das benötigte Wissen vermitteln, um Ihre Praxis effektiv zu gestalten. In unserem Podcast beantworten wir interessante und spannende Fragen dazu.

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Frage 1: Darf ich Wegegeld auch dann berechnen, wenn ich den Besuch ohne Auto erbringe? Und kann die Pauschale für Wegegeld erhöht werden, weil Benzinpreise so stark gestiegen sind?
Antwort gemäß § 7 der GOÄ: Als Entschädigung für Besuche erhalten Ärztinnen und Ärzte ein Wegegeld und Reiseentschädigungen. Hierfür sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Dies bedeutet, dass es sich beim Wegegeld nicht um „Benzingeld“ handelt, sondern um einen Betrag für Zeitversäumnisse. Hausbesuche können auch mit anderen Fortbewegungsmitteln – etwa per Fahrrad, E‑Roller oder bspw. zu Fuß – erbracht werden.
Beim Wegegeld handelt es sich daher um einen festen Pauschalbetrag, der sich nicht an Benzinpreisen orientiert.
Frage 2: Dürfen für die Versendung von Arztrechnungen Portokosten berechnet werden?
Antwort gemäß § 10 der GOÄ: Nein, für die Versendung der Arztrechnungen dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
Frage 3: Müssen Wunschleistungen gemäß den Richtlinien der GOÄ abgerechnet werden?
Antwort: Ja, Wunschleistungen werden gemäß GOÄ abgerechnet. Dazu gilt, dass sich (1) die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung bestimmen, soweit ein Bundesgesetz dem nicht widerspricht.
(2) Vergütungen dürfen Ärztinnen und Ärzte nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, dürfen Ärztinnen und Ärzte nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Frage 4: Darf ein erhöhter Faktor abgerechnet werden, um darüber einen Inflationsausgleich geltend zu machen?
Antwort gemäß § 5 der GOÄ: Nein, innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur weil die Kosten gestiegen sind, ist nicht automatisch die Beratung und/oder Untersuchung zeitaufwändig oder erschwert.
Tipp: Jedoch sollten Sie prüfen, ob in der Abrechnung nicht doch die ein oder andere Höherbewertung aufgrund eines erhöhten Schwierigkeitsgrades oder Zeitaufwandes gegeben war oder ist und dies in die Abrechnung einbauen.
Frage 5: Darf ich die Miete für einen ambulanten Operationssaal den Patienten ggf. auch anteilsmäßig in Rechnung stellen?
Antwort gemäß § 4 der GOÄ: Nein, denn der Arzt hat ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht. So sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
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