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PRAXISOPTIMIERUNG

22. Mai 2020

Betriebsübergang – Ja oder Nein?

Wer eine Praxis verkauft oder übernimmt, stellt sich häufig die Frage, was mit dem Praxispersonal geschieht. Muss dieses übernommen oder kann den Arbeitnehmern sogar gekündigt werden? Frank Macht, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen, erklärt worauf Sie achten sollten. Ein Informationsschreiben für Angestellte zur rechtlichen Absicherung können Sie hier herunterladen.

Lesedauer: ca. 3 Minuten

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Kündigung bei Betriebsübergang unwirksam

§ 613 a Absatz 4 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) legt fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Die Antwort auf die Frage, ob das Personal übernommen werden muss oder nicht, hängt daher maßgeblich davon ab, ob der Praxisverkauf/Praxiskauf mit einem Betriebsübergang einhergeht oder nicht.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

Praxisbeispiel: Urteil aus dem Jahr 2011¹

Das Bundesarbeitsgericht hatte das Vorliegen eines Betriebsübergangs bei dem Verkauf einer Einzelpraxis mit der Begründung abgelehnt, dass dort die gesamte Organisation auf die individuelle Arbeitsweise des Einzelarztes zugeschnitten sei. Die Arbeit in einer Arztpraxis werde in der Regel durch die dort tätigen Personen und nicht durch die vorhandenen Betriebsmittel geprägt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne dann vorliegen, wenn die Praxis von den Patienten vor allem wegen der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsgerätschaften aufgesucht werde (z. B. bei einer radiologischen oder nuklearmedizinischen Praxis). In der Folgezeit wurde deshalb häufig die Auffassung vertreten, ein Praxisverkauf stelle „generell“ keinen Betriebsübergang dar. Unbeachtet blieb, dass in dem entschiedenen Fall die Einzelpraxis an eine Ärztin, die in 10 km Entfernung in einer Berufsausübungsgemeinschaft praktizierte, veräußert worden war. Die vormaligen Praxisräume wurden aufgegeben und als Wohnraum weitergenutzt. Das Praxisinventar wurde teils vernichtet und die Patientenkartei im Keller der Abgeberin eingelagert.

Somit kommt es bei einem Praxisverkauf immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht. Insbesondere wenn prägende Praxiselemente, wie Räume, Inventar, Personal und vor allem der Patientenstamm übertragen werden, liegt häufig ein Betriebsübergang vor.

Keine Änderung von Arbeitsverhältnissen für ein Jahr nach dem Betriebsübergang

Gemäß § 613 a Absatz 1 BGB tritt der neue Inhaber bei Vorliegen eines Betriebsübergangs in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Er darf diese nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer abändern. Im Rahmen eines Praxisverkaufs ist es deshalb sehr wichtig für einen Übernehmer zu wissen, welches Personal seit wann und zu welchen Konditionen in der Praxis des Abgebers beschäftigt ist. Gibt es keine schriftlichen Arbeitsverträge, sollte dies bis spätestens zum Zeitpunkt der Praxisübergabe nachgeholt werden.

Wiedereinstellungsanspruch

Wird dem Praxispersonal in zeitlichem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Übergabe gekündigt, steht den gekündigten Arbeitnehmern möglicherweise ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) zu, wenn es sich bei der Praxis um keinen Kleinbetrieb handelt. Ein Wiedereinstellungsanspruch gilt nur für Betriebe, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 eingestellt worden sind, ist die maßgebliche Betriebsgröße mehr als zehn Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden).

Informationspflicht des Arbeitgebers / Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Liegt ein Betriebsübergang vor, können die Mitarbeiter aber auch nicht gezwungen werden, für den neuen Arbeitgeber zu arbeiten. § 613 a Absatz 5 BGB legt deshalb fest, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten hat über:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Die Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dabei kann der schriftliche Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Wird das Widerspruchsrecht ausgeübt, geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers nicht auf den Erwerber über, sondern verbleibt beim Abgeber. Der Abgeber kann das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers dann aber unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beenden.

Unterrichtung des Arbeitnehmers über Widerspruchsrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnt die Monatsfrist erst mit vollständiger und richtiger Unterrichtung des Arbeitnehmers über sein Widerspruchsrecht. Fehler bei der Unterrichtung des Arbeitnehmers führen dazu, dass die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt wird.

Ein Arbeitnehmer kann somit auch dann noch widersprechen, wenn der Betriebsübergang tatsächlich schon stattgefunden hat und das Widerspruchsrecht noch nicht verwirkt ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts führt erst eine mindestens siebenjährige (!) widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts.

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Nach alledem ist es sehr wichtig, den Arbeitnehmer rechtzeitig und vor allem vollständig über die Folgen des Betriebsübergangs zu informieren. Ein entsprechendes Informationsschreiben können Sie sich hier herunterladen.

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Frank Macht
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Berater im Gesundheitswesen
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