04. Februar 2022
GOÄ in der Praxis 3 Abrechnungstipps von der Expertin
Die Büdinger Abrechnungsexpertin Yvonne Römer überprüft 3 Abrechnungsthemen und erklärt Ihnen, wie sie optimiert werden können. Weitere 10 hilfreiche Abrechnungstipps aus der Praxis schicken wir Ihnen gerne per E-Mail zu.
Lesedauer: ca. 2 Minuten
Jetzt Abrechnungstipps per E-Mail erhalten
Abrechnung der Blutdruckmessung
Für die Blutdruckmessung geht die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) davon aus, dass sie durch nichtärztliches Praxispersonal erbracht wird. Nur in diesem Fall sieht Nr. 2 GOÄ eine Vergütung vor. Wird sie durch den Arzt erbracht, ist sie Bestandteil anderer Leistungen wie der Untersuchung nach Nr. 5, 6 oder 7 GOÄ. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, indem man Nr. 638 (Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung) oder Nr. 643 (Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung) für eine Blutdruckmessung abrechnet. Die mit diesen Gebührennummern beschriebenen Leistungen sind durch die Blutdruckmessung nicht erfüllt. Auch der Weg über die analoge Berechnung dieser Gebührennummern ist versperrt, da die Blutdruckmessung im Leistungsverzeichnis als Leistung des nichtärztlichen Praxispersonals geregelt ist.
Die Nr. 638 GOÄ kann z. B. für die Untersuchung der Karotis- oder Jugularis-Pulskurve abgerechnet werden. Die Nr. 643 GOÄ ist für die Untersuchung der peripheren Gefäße im Wege der nicht direktionalen (unidirektionalen) doppler-sonographischen Untersuchung abrechenbar. Werden diese Leistungen erbracht, können sie neben den Untersuchungsziffern 5, 6 oder 7 berechnet werden.
Richtige Ziffer für abgebrochene Leistungserbringung
Wenn die Leistung einer Gebührennummer nicht vollständig erbracht wurde, kann diese nicht abgerechnet werden – auch nicht im Falle eines geringeren Steigerungssatzes. Gleiches gilt bei einer Änderung des Leistungstextes, der die abgebrochene Leistungserbringung kenntlich macht. Diese ruft ebenfalls die Beanstandungen der privaten Krankenversicherungen hervor. Weichen Sie stattdessen auf eine andere Ziffer aus, deren Leistungsinhalt erfüllt ist. Hierbei kann ein möglicher zusätzlicher Aufwand bei der Wahl des Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
Wenn der Patient das Gespräch über eine lebensverändernde Erkrankung (Nr. 34 GOÄ) nach 15 Minuten abbricht, ist der Leistungsinhalt der Nr. 34 GOÄ von mindestens 20 Minuten nicht erfüllt. Dabei trägt die Abrechnung der Nr. 34 GOÄ zum 1,0-fachen Steigerungssatz wegen der nicht erfüllten Mindestdauer den Streichungsgrund bereits auf der Stirn. Besser ist es, Nr. 1 GOÄ mit einem erhöhten Steigerungssatz wegen der Dauer des Gesprächs abzurechnen.
Technischer Fortschritt in der Medizin ist in der GOÄ nicht abgebildet
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Trotzdem bedeutet das nicht, dass in jedem Fall eine andere Gebührennummer als die für diese Leistung ursprünglich vorgesehene abgerechnet werden kann. Verlässlich sind in diesem Zusammenhang allein Analogempfehlungen der Bundesärztekammer. In allen anderen Fällen empfiehlt es sich, die technische Neuheit genau anzusehen. Ist sie so weitreichend, dass durch sie medizinische Leistungen erbracht werden, welche die ursprüngliche Gebührennummer nicht enthält, lässt sich das Ausweichen auf andere Gebührennummer begründen. Bleibt der Fortschritt durch die technische Neuheit hinter dem genannten Maßstab zurück, kann sie gegebenenfalls über eine Höherbewertung abgebildet werden.
Ein MRT bleibt ein MRT unabhängig davon, ob es in einem geschlossenen Gerät oder in einem offenen Gerät durchgeführt wird. Deshalb kann für die Durchführung einer MRT in einem offenen Gerät keine anderen Gebührennummern abgerechnet werden, als die in der GOÄ enthaltenen. Allerdings entscheiden sich manche Patienten gezielt für ein offenen MRT. Die Gründe, welche sie zu der Entscheidung bewogen haben, können eine Höherbewertung rechtfertigen, bspw. wenn trotzdem bei der Untersuchung beruhigend auf den Patienten eingegangen werden muss.
10 weitere hilfreiche Abrechnungstipps aus der Praxis
Erhalten Sie jetzt den kostenfreien GOÄ-Abrechnungsleitfaden des Experten Dieter Jentzsch mit 10 exklusiven und erfolgreichen Abrechnungstipps.
Noch mehr Beiträge und Tipps zu Abrechnungsthemen finden Sie auf unserem Infocenter.
Zum Infocenter
Bildquelle: © Vectorios2016/DigitalVision Vectors via Getty Images (Symbolbild)
Möchten Sie den Beitrag kommentieren?
Angemeldete Mitglieder unserer Ärzte-Community können Beiträge kommentieren und Kommentare anderer Ärzte lesen.
Jetzt kommentieren
Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 55 RStV
Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen e. V.
Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung
Gymnasiumstr. 18-20
63654 Büdingen
Telefon: +49 6042 882 332
Fax: +49 6042 882 460
E-Mail: info@buedingen-holding.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer
Tobias Salzmann, Executive MBA HSG
1. Vorsitzender
Dr. med. Gerd Albert
Bankverbindung
VR Bank Main-Kinzig-Büdingen
IBAN DE92 5066 1639 0007 3191 00
BIC GENODEF1LSR
Rechtsform
Eingetragener Verein
Registergericht
Amtsgericht Friedberg VR 1470
USt-ID-Nr. gemäß § 27a UStG
DE 112 591 970
Inhaltlich Verantwortlicher
Tobias Salzmann (Anschrift s.o.)
Verantwortlich für den journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalt im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV (Rundfunkstaatsvertrag)
Tobias Salzmann
Telefon: +49 6042 882 477
E-Mail: t.salzmann@buedingen-holding.de
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte unserer Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.