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Praxis-Wissen kompakt

04. März 2025

Steuervorteile für Ärztinnen und Ärzte mit Kindern

Elternschaft bringt finanzielle Belastungen mit sich. Um diese abzufedern, bietet der Staat diverse Steuervorteile für angestellte und selbstständige Eltern. Ein Überblick über die wichtigsten Steuererleichterungen vom Virchowbund und der Steuerberatungsgesellschaft Prof. Dr. Bischoff & Partner.

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Steuervorteile für Ärztinnen und Ärzte mit Kindern
Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 67 % steuerlich absetzbar. (Foto: Getty Images | andrei_r)

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit dem Virchowbund.

Ärztinnen und Ärzte, die Eltern sind, können zahlreiche Kosten von der Steuer absetzen oder geltend machen, angefangen bei der Betreuung von Kleinkindern bis hin zu Ausgaben für erwachsene Kinder über 25 Jahre. Die Tipps von Bischoff & Partner und Virchowbund:

1. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eltern erhalten für jedes Kind monatlich 250 Euro Kindergeld. Alternativ kann der Kinderfreibetrag in Höhe von 9.312 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) oder 4.656 Euro (bei Einzelveranlagung) in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante vorteilhafter für Sie ist.

2. Betreuungskosten

Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 67 % steuerlich absetzbar, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Dazu zählen Kosten für Kindergärten, Tageseltern, Nachmittagsbetreuung, Babysitter und Au-Pairs. Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung darf nicht bar erfolgen.

3. Sonderbedarfsfreibetrag für Kinder in Ausbildung

Eltern können für volljährige, auswärts wohnende Kinder in Ausbildung einen Freibetrag von 1.200 Euro jährlich geltend machen. Voraussetzung: Das Kind ist unter 25 Jahre alt (Anspruch auf Kindergeld), befindet sich in Ausbildung oder Studium und wohnt nicht mehr im elterlichen Haushalt.

Virchowbund-Tipp: Wohnt Ihr Nachwuchs selbständig in einer Eigentumswohnung, die Ihnen als Eltern gehört, gilt dies ebenfalls als sogenannte auswärtige Unterbringung. 

Einkünfte und Bezüge, Ausbildungshilfen und Zuschüsse sowie das Vermögen des erwachsenen Kindes sind für den Sonderbedarfsfreibetrag nicht relevant.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro jährlich. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt.

Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. 

Unter der Rubrik Work-Life-balance auf den Seiten des Virchowbunds finden Sie Denkanstöße dazu, wie die ärztliche Tätigkeit leichter mit dem Privatleben vereinbart werden kann.

5. Unterhaltskosten für Kinder ab 25 Jahre

Unterstützen Eltern Kinder, die 25 Jahre und älter sind und höchstens geringe eigene Einkünfte haben, können sie bis zu 11.604 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Der Betrag ist kein Freibetrag, sondern ein Höchstbetrag und muss nachgewiesen werden.

Eltern können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder sowie Schulgeld für private Schulen (bis zu 5.000 Euro jährlich) als Sonderausgaben absetzen.

Diese Steuervorteile bieten zahlreiche Möglichkeiten, die finanzielle Belastung durch Kinder zu reduzieren. Ein Steuerberater kann weiterhelfen, alle möglichen Vorteile optimal zu nutzen.

Der Virchowbund bietet Mitgliedern zudem eine Reihe Praxisinfos zum Herunterladen, in denen es um finanzielle, rechtliche und organisatorische Aspekte von Berufstätigkeit als Arzt und Ärztin und Elternschaft geht.

Virchowbund-Mitglieder erhalten vergünstigte Angebote bei Pof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mehr zu den Partnerangeboten des Virchowbundes finden Sie hier. Beratung und Online-Seminare rund um die Praxisführung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. 

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