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Praxis-Wissen kompakt

07. Apr. 2025
Deutsche Schmerz- und Palliativtage 2025

Cannabis: Risiken für Verkehr und Arbeitsplatz

Cannabis gewinnt in der Schmerzmedizin zunehmend an Bedeutung. Dabei wird der Aspekt der Fahr- und Arbeitsfähigkeit oft zu wenig beachtet. Besonders problematisch ist der weitverbreitete Misch- und Beikonsum.

Lesedauer: ca. 4 Minuten

Cannabis: Risiken für Verkehr und Arbeitsplatz
Zellnig empfiehlt grundsätzlich nur den Einsatz von oralen Cannabis-Retardpräparaten. (Foto: Getty Images | JasonDoiy)

Dieser Beitrag basiert auf dem Vortrag von Dr. Mike Christian Zellnig "Fahrtauglichkeit und Arbeitsfähigkeit unter Cannabinoiden", der auf den Deutschen Schmerz- und Palliativtagen 2025 vorgestellt wurde1 | Redaktion: Dr. med. Horst Gross

Fahreignung versus Fahrtüchtigkeit 

Dr. med. Mike Christian Zellnig (BG-Klinik für Schmerzmedizin Duisburg) betont die klare Trennung zwischen Fahreignung und Fahrtüchtigkeit. Fahreignung beschreibt die grundsätzliche physische und psychische Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen (z. B. bei Sehstörungen). Die Fahrtüchtigkeit hingegen bezieht sich auf die situative Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu lenken (z. B. unter Drogeneinfluss). Wiederholte Grenzwertüberschreitungen (Alkohol oder Cannabis) beeinträchtigen nicht nur die aktuelle Fahrtüchtigkeit, sondern stellen die Fahreignung grundsätzlich in Frage. Es drohen unangenehme Konsequenzen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Doch inwieweit gilt das auch für Schmerzpatienten mit einem Cannabis-Rezept?

Cannabis als Medizin: Kein Freifahrtschein 

Verordnetes Cannabis fällt unter das Medikamentenprivileg. Auch bei wiederholter Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte drohen dem Autofahrer keine rechtlichen Konsequenzen. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Das Privileg gilt nur, wenn die Nebenwirkungen die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigen. Dr. Zellnig: „Ein Rezept ist kein Freibrief, in jedem Zustand Auto zu fahren." Verboten ist das Autofahren unter Cannabismedikation, wenn Schwindel oder Konzentrationsstörungen auftreten. Ein Problem, das vorrangig bei der inhalativen Anwendung relevant wird, da hier mit höheren Spitzenwerten zu rechnen ist. Zellnig empfiehlt daher grundsätzlich nur den Einsatz von oralen Retardpräparaten. Die Betroffenen müssen darauf hingewiesen werden, dass ein zusätzlicher Freizeitkonsum von Cannabis oder Alkohol das Medikamentenprivileg aufhebt. Dies gilt auch, wenn die Betroffenen die Dosis ihrer Cannabismedikation eigenmächtig erhöhen. 

Selbsteinschätzung: Trügerische Sicherheit 

In der Praxis sei die Selbsteinschätzung von Cannabiskonsumenten notorisch unzuverlässig, so Zellnig. Studien zeigen, dass 70 Prozent nach eineinhalb Stunden glauben, fahrtüchtig zu sein, obwohl die Beeinträchtigungen erst nach etwa viereinhalb Stunden nachlassen.2 Diese Selbstüberschätzung erhöht das Unfallrisiko erheblich. Das belegt auch eine Studie aus Toronto: Am 20. April, einem inoffiziellen Cannabis-Feiertag („420“-Tag), stieg die Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle um 20 Prozent, bei Fahrern unter 21 Jahren sogar um fast 40 Prozent.3 Denn Cannabis beeinträchtigt nachweislich die Reaktionszeit und die Koordination, erklärt Zellnig.

Grenzwerte: Rechtliche Grauzonen 

Seit 2024 gilt für den Freizeitkonsum im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (vergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol). Bei verordnetem Cannabis ist eine Überschreitung aufgrund des Medikamentenprivilegs grundsätzlich erlaubt – sofern keine Beeinträchtigungen erkennbar sind. Diese Regelung steht aber im Gegensatz zu den rechtlich ebenfalls relevanten Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).4 Hier heißt es noch kategorisch: »Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen … gerecht zu werden.” Das gilt eben auch für die Cannabismedikation. Dieser Widerspruch schafft ein rechtliches Risiko für die Betroffenen, da die BASt-Richtlinien auch von den Gerichten angewendet werden. Wann und ob die Richtlinien der BASt geändert werden, ist derzeit unklar.

Arbeitsplatz: Kein Recht auf Rausch 

Am Arbeitsplatz ist die Situation grundsätzlich einfach. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts den Konsum jeglicher psychoaktiver Substanz – auch von verschriebenem Cannabis – verbieten, insbesondere bei Sicherheitsrisiken (z. B. auf Baustellen).5 Die Berufsgenossenschaft Bau empfiehlt etwa ein generelles Cannabisverbot. Dr. Zellnig betont: „Es gibt kein Recht auf Rausch, sondern nur ein Nüchternheitsgebot“. Anders als im Verkehrsrecht gibt es am Arbeitsplatz auch keine THC-Grenzwerte, der Arbeitgeber entscheidet eigenverantwortlich, was er für notwendig hält. Verstöße können nicht nur zu Abmahnungen oder Kündigungen führen, sondern auch zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Gefährliche Mischung 

Mischkonsum, z. B. von verschriebenem Cannabis mit Freizeitcannabis oder Alkohol, ist äußerst problematisch. Bereits geringe Mengen Alkohol in Kombination mit THC können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Schmerzmediziner müssen ihre Patienten unbedingt über diese Problematik aufklären und streng leitliniengerecht behandeln. Viele Patienten fragen nach Cannabis, um ihren bestehenden Konsum zu legitimieren, anstatt Alternativen auszuprobieren, berichtet Zellnig. Orale Darreichungsformen seien deshalb grundsätzlich vorzuziehen, auch die Prüfung nicht-medikamentöser Schmerztherapien habe Priorität.

Psychoserisiko beachten

Für Zellnig ist Cannabis in der Schmerzmedizin immer eine Option der zweiten oder dritten Wahl, wenn alternative Therapieansätze versagen. Primär sollte es nie eingesetzt werden, schon wegen des immer noch unterschätzten Psychoserisikos, vorrangig bei Jugendlichen. Studien zeigen: In London wären 30 %, in Amsterdam 50 % der Psychosen vermeidbar, wenn Cannabis nicht verfügbar wäre.6 Sichere Alternativen wie topische Mittel (z. B. Capsaicin-Creme) oder Physiotherapie vermeiden dieses gravierende Risiko, betont der Duisburger Schmerzexperte Zellnig.

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