08. August 2019
Werbung für digitalen Arztbesuch mit Krankschreibung unzulässig
Eine private Krankenversicherung bat ihren deutschen Versicherten eine App an, über die ein „digitaler Arztbesuch“ möglich war. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung und ging gerichtlich dagegen vor. 1
Lesedauer: 0.5 Minuten
Neben einer Diagnosestellung und Therapieempfehlung umfasste das Angebot auch – ohne dass eine persönliche Untersuchung vorgenommen wird – die Krankschreibung per App. Die in der App angebotenen ärztlichen Leistungen wurden durch Ärzte im Sitz in der Schweiz erbracht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung und ging gerichtlich dagegen vor. Zwar bestehe eine Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots, nichtsdestotrotz gelte das gesetzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen in § 9 HWG unverändert fort. Die Unterlassungsklage vor dem Landgericht München hatte daher Erfolg, und die Werbung für digitalen Arztbesuch mit Krankschreibung ist weiterhin unzulässig (LG München I, Urteil v. 16.07.2019 – 33 O 4026/18). 1
Die Krankenversicherung hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
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- LG München I, Urteil v. 16.07.2019 – 33 O 4026/18 (noch nicht rechtskräftig)
Autorin: Alexa Frey
Bildquelle: ©Getty Images/AJ_Watt
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