FU, FUZ, FUPr, FLA: Vorgaben und Abrechnungshilfe 2026: In unserer kostenlosen Arbeitshilfe für eine sichere Abrechnung 2026 haben wir die zahnärztlichen Frühuntersuchungen inklusive der zeitlichen Vorgaben sowohl in einer Einzelübersicht als auch schematisch in einem Zeitraster übersichtlich zusammengestellt.
Formalien entscheiden über Vergütung
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (FU) sind seit Jahren ein fester Bestandteil der präventiven Versorgung von Kindern im GKV-System. Sie dienen der frühzeitigen Erkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen und leisten einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung frühkindlicher Karies. Gleichzeitig zählen sie zu den wenigen Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung, die budgetfrei vergütet werden. Mit Wirkung zum 01.01.2026 treten jedoch Änderungen in Kraft, die weniger den Leistungsinhalt als vielmehr Organisation, Dokumentation und Abrechnung betreffen. Gerade diese formalen Anforderungen werden im Praxisalltag häufig unterschätzt – mit direkten Folgen für die Abrechenbarkeit. Barbara Hornung und Carina Lumpe, Betriebswirtinnen der Zahnmedizin und Zahnmedizinische Verwaltungsangestellte, zeigen aus ihrer täglichen Arbeit mit Zahnarztpraxen, warum klare Zeitstrukturen, eine saubere Terminlogik und eine konsequente Dokumentation künftig noch entscheidender werden. Denn häufig ist die Leistung medizinisch korrekt erbracht, scheitert jedoch an formalen Vorgaben wie Altersgrenzen, Mindestabständen oder unvollständiger Dokumentation.
Neue Bezeichnungen ab 2026: FU wird zu FUZ
Ab 2026 werden die bisherigen FU-Leistungen nicht abgeschafft, sondern systematisch neu benannt. Ziel dieser Umstellung ist eine klarere Zuordnung der Untersuchungen zu den jeweiligen Altersabschnitten. Die bisherigen FU1-Leistungen werden künftig als FUZ1 bis FUZ3 bezeichnet und decken den Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat ab. Die bisherigen FU2-Leistungen werden zu FUZ4 bis FUZ6 und gelten für Kinder vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat.
Wichtig für die Praxis ist dabei: Die neuen Bezeichnungen ändern nichts an den inhaltlichen Anforderungen, Altersgrenzen oder Mindestabständen. Sie führen jedoch zu einer klareren Struktur – und damit auch zu einer höheren Transparenz bei Prüfungen. Gerade diese neue Klarheit macht es erforderlich, die zeitliche Planung der FU-Leistungen in der Praxis noch bewusster zu steuern.
Mindestabstände bleiben bestehen – und werden zum kritischen Punkt
Die Mindestabstände zwischen den einzelnen Früherkennungsuntersuchungen bleiben unverändert. Im frühen Kindesalter (FUZ1–FUZ3) sind mindestens vier Monate einzuhalten, im Kleinkindalter (FUZ4–FUZ6) mindestens zwölf Monate.
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Orientierung am Kalenderjahr. Für die Abrechnung ist jedoch ausschließlich der Lebensmonat des Kindes maßgeblich. Ein neues Kalenderjahr begründet keine neue Abrechnungsmöglichkeit.
Besonders fehleranfällig ist der Übergang vom frühen in den späteren Untersuchungszeitraum, da sich hier die Mindestabstände ändern. Während für die Untersuchungen FUZ1 bis FUZ3 ein Mindestabstand von vier Monaten gilt, sind für die anschließenden Untersuchungen FUZ4 bis FUZ6 jeweils zwölf Monate einzuhalten.
Hinzu kommt, dass die Altersbereiche der einzelnen FUZ-Leistungen klar durch Lebensmonate definiert sind. Wird eine Untersuchung zwar im richtigen Altersfenster durchgeführt, der jeweils geltende Mindestabstand jedoch nicht eingehalten, ist die Leistung nicht abrechnungsfähig. Gerade diese Kombination aus wechselnden Mindestabständen und festen Altersgrenzen führt in der Praxis regelmäßig zu Kürzungen – obwohl die Untersuchung medizinisch korrekt durchgeführt wurde
Eine übersichtliche zeitliche Darstellung aller FUZ-Leistungen hilft dabei, diese Übergänge sicher zu planen. Eine entsprechende grafische Zeitübersicht steht ergänzend zum Artikel als Download zur Verfügung
Dokumentation rückt ab 2026 stärker in den Fokus durch den Eintrag im U-Heft
Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft die Dokumentation. Ab dem 01.01.2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen verbindlich in das Kinderuntersuchungsheft (U-Heft) aufgenommen. Liegt ein U-Heft vor, ist die Eintragung dort verpflichtend. Damit werden die FU-Leistungen noch stärker in die interdisziplinäre Vorsorge eingebunden und zugleich transparenter nachvollziehbar. Fehlende oder unvollständige Einträge werden künftig schneller auffallen – sowohl intern als auch im Prüfungsfall.
Der abrechnungstechnische Grundsatz bleibt unverändert bestehen: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht. Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen klare Dokumentationsstandards und ein einheitliches Vorgehen im Team weiter an Bedeutung.
Präventionsleistungen im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen
Ergänzend zu den eigentlichen Früherkennungsuntersuchungen spielen auch die Leistungen FUPr und FLA eine wichtige Rolle im präventiven Versorgungskonzept. Die BEMA-Nr. FUPr umfasst die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind und ist als eigenständige Leistung abrechnungsfähig. Sie kann im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat insgesamt dreimal erbracht werden, jeweils im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen FUZ1 bis FUZ3. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine dokumentierte Einzelunterweisung der Betreuungspersonen. Die FUPr ist dabei nicht zwingender Bestandteil der FU, wird in der Praxis jedoch häufig parallel erbracht und sollte entsprechend berücksichtigt werden.
Die BEMA-Nr. FLA umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Entfernung weicher Beläge und der relativen Trockenlegung der Zähne. Sie ist bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat abrechnungsfähig und kann zweimal je Kalenderhalbjahr unabhängig vom individuellen Kariesrisiko berechnet werden. Die Fluoridlackanwendung kann begleitend zu den FUZ-Leistungen erfolgen, ist jedoch eine eigenständige Leistung und setzt eine entsprechende Dokumentation voraus. Gerade im Zusammenspiel mit den Früherkennungsuntersuchungen bietet sie ein wichtiges präventives Element, das in der Praxis häufig erbracht, aber nicht immer vollständig ausgeschöpft wird. Weitere Hinweise zur Abrechnungsfähigkeit dieser Positionen sind in der begleitenden Arbeitshilfe im Download zusammengefasst.
Fazit: Struktur statt Bauchgefühl
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bleiben die FU-Leistungen auch ab 2026 ein stabiler, budgetfreier Leistungsbereich. Ihr Potenzial entfaltet sich jedoch nur dann, wenn Terminierung, Dokumentation und Abrechnung strukturiert ineinandergreifen. In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass FU-Leistungen zwar durchgeführt, aber aufgrund fehlender Zeitübersichten oder unklarer Terminlogik nicht abrechnungsfähig sind. Mit der neuen FUZ-Systematik und der verpflichtenden Dokumentation im U-Heft werden diese Schwachstellen nicht häufiger, aber deutlich sichtbarer. Die Neuerungen ab 2026 erhöhen die Anforderungen an Struktur, Terminplanung und Dokumentation. Wer frühzeitig klare Zeitachsen etabliert, sichert die Abrechenbarkeit und stärkt die präventive Versorgung.