Abrechnungspositionen im Zusammenhang mit implantologischen Aufbauelementen zählen zu den anspruchsvollsten Bereichen der GOZ. Der Grund hierfür liegt weniger in der Leistungserbringung selbst als vielmehr in der korrekten Einordnung der Behandlungsphase und des Leistungszwecks. Gerade die Abgrenzung zwischen den GOZ-Nrn. 9040, 9050 und 9060 sowie der analogen Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten – mit entsprechenden Rückfragen oder Kürzungen durch private Kostenträger und Beihilfestellen.
Dabei steht der tatsächliche klinische und organisatorische Aufwand implantologischer Versorgungen häufig in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den vorgesehenen Gebührenpositionen. Besonders bei mehrfachen Wechselvorgängen von Aufbauelementen zeigt sich, wie schnell fachlich korrektes Arbeiten abrechnungstechnisch angreifbar wird.
In diesem Beitrag zeigen Ihnen Barbara Hornung und Carina Lumpe, ZMV und Betriebswirtinnen der Zahnmedizin, wie Leistungen im Zusammenhang mit implantologischen Aufbauelementen systematisch korrekt einzuordnen sind, welche Gebührennummern Anwendung finden – und in welchen Fällen die GOZ bewusst keine Position vorsieht.
Die GOZ unterscheidet im implantologischen Bereich nicht nach Bauteilen, sondern nach Behandlungsphase und Zweck der Maßnahme. Der Begriff „Aufbauelemente“ umfasst dabei unter anderem Abutments, Gingivaformer und Abdruckpfosten. Für die Abrechnung ist jedoch nicht entscheidend, welches Bauteil eingesetzt oder gewechselt wird, sondern in welchem funktionalen Zusammenhang dies erfolgt.
Zentral ist hierbei die rekonstruktive Phase: Sie beginnt nach abgeschlossener chirurgischer Freilegung mit den prothetischen Behandlungsschritten zur Herstellung der Suprakonstruktion und endet mit deren definitiver Eingliederung. Die Eingliederung selbst zählt ausdrücklich noch zur rekonstruktiven Phase.
Die GOZ-Nr. 9040 beschreibt die Freilegung eines zweiphasigen Implantats. Bestandteil dieser Leistung ist auch das erstmalige Einfügen von Aufbauelementen, beispielsweise eines Gingivaformers. Diese Maßnahmen sind durch die Gebührennummer abgegolten und stellen keine selbstständig abrechnungsfähige Leistung dar.
Eine Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 9040 mit der GOZ-Nr. 9050 ist daher ausgeschlossen. Wechsel- oder Einsetzvorgänge in derselben Sitzung sind gebührenrechtlich der chirurgischen Phase zuzuordnen.
Die GOZ-Nr. 9050 umfasst das Entfernen, Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei zweiphasigen Implantatsystemen während der rekonstruktiven Phase. Typische Anwendungssituationen sind Abformungen, Einproben oder vorbereitende Maßnahmen vor der Eingliederung der Suprakonstruktion.
Die Leistung ist jedoch eindeutig begrenzt:
- höchstens dreimal je Implantat insgesamt,
- höchstens einmal je Sitzung,
- unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gewechselten Aufbauelemente.
Die Leistung ist nicht neben der Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010) oder der Freilegung eines Implantats (GOZ-Nr. 9040) abrechnungsfähig.
In der Eingliederungssitzung kann die GOZ-Nr. 9050 berechnet werden, sofern ein separater Wechselvorgang eines Aufbauelementes erfolgt, beispielsweise der Austausch eines Gingivaformers gegen ein definitives Abutment.
Wenn die Begrenzung der GOZ 9050 nicht ausreicht
In der Praxis sind mehrere Wechselvorgänge während der rekonstruktiven Phase häufig medizinisch notwendig, etwa durch wiederholte Abformungen, Einproben oder okklusale Korrekturen. Überschreitet der tatsächliche Aufwand die dreimalige Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 9050, liegt kein Abrechnungsfehler vor, sondern ein honorarrechtlicher Anpassungsbedarf.
Der erhöhte Zeit- und Schwierigkeitsgrad kann bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. Reicht auch dies nicht aus, ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sachlich gerechtfertigt. Ohne eine solche Vereinbarung lässt sich eine qualitätsorientierte Versorgung in vielen Fällen wirtschaftlich nicht abbilden.
GOZ 9060 – Austausch von Aufbauelementen im Reparaturfall
Trägt eine Patientin oder ein Patient bereits eine Suprakonstruktion und müssen Aufbauelemente im Rahmen eines Reparaturfalls ausgetauscht werden, ist nicht die GOZ-Nr. 9050, sondern die GOZ-Nr. 9060 anzusetzen. Diese Leistung dient der Wiederherstellung der Funktion und ist je Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Die GOZ-Nr. 9060 ist nicht neben der Implantatinsertion, der Freilegung oder der GOZ-Nr. 9050 abrechnungsfähig.
Nicht erfasst ist das Entfernen intraimplantär frakturierter Schraubenfragmente. Diese Maßnahme ist weder in der GOZ-Nr. 9050 noch in der GOZ-Nr. 9060 beschrieben und daher zusätzlich analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Selbstständige Leistungen jenseits der Gebührennummern – analoge Berechnung
Mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufbauelementen sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen. Dazu zählen insbesondere:
- Wechselvorgänge zur Verbesserung des Emergenzprofils vor Beginn der rekonstruktiven Phase,