Praxisleitfaden: Welche Leistungen sind mit Ä4 kombinierbar? Eine vollständige Übersicht aller kombinierbaren Beratungs- und Untersuchungspositionen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung.
Warum die GOÄ-Nr. Ä4 so häufig gekürzt wird
Leistungen im Zusammenhang mit Bezugspersonen gehören in vielen Zahnarztpraxen zum Alltag – insbesondere bei Kindern, pflegebedürftigen Patienten oder Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Dennoch zeigt sich gerade in diesem Bereich eine deutliche Unsicherheit in der Abrechnung. Die GOÄ-Nr. Ä4 wird zwar häufig angesetzt, gleichzeitig aber ebenso häufig hinterfragt, gekürzt oder vollständig abgelehnt. Ursache hierfür ist in der Regel nicht die Gebührennummer selbst, sondern eine unklare Abgrenzung zur Beratung sowie eine unzureichende Darstellung des tatsächlich erbrachten ärztlichen Aufwands. Dabei bildet die GOÄ-Nr. Ä4 einen klar definierten Leistungsinhalt ab, der – korrekt angewendet und dokumentiert – uneingeschränkt abrechnungsfähig ist.
In diesem Beitrag zeigen Barbara Hornung und Carina Lumpe, wie die GOÄ-Nr. Ä4 fachlich einzuordnen ist, welche Voraussetzungen für eine korrekte Berechnung erfüllt sein müssen und wie sich der zeitliche, organisatorische und inhaltliche Aufwand prüfungssicher in der Abrechnung widerspiegeln lässt.
Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. Ä4
Die GOÄ-Nr. Ä4 (220 Punkte, derzeit 12,82 € im Einfachsatz) beschreibt zwei unterschiedliche ärztliche Maßnahmen, von denen mindestens eine vollständig erbracht werden muss. Beide Leistungsbestandteile sind gleichwertig, unterscheiden sich jedoch in Inhalt und Zielsetzung.
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken
Die Fremdanamnese liegt vor, wenn anamnestische Informationen nicht von der Patientin oder vom Patienten selbst, sondern über Dritte erhoben werden. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Patientin oder der Patient alters- oder gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Krankengeschichte zuverlässig darzustellen.
Typische Konstellationen sind:
- Kinder (Befragung der Eltern oder Sorgeberechtigten)
- pflegebedürftige oder hochbetagte Patientinnen und Patienten
- Patientinnen und Patienten mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen
- Patientinnen und Patienten mit Sprachbarrieren unter Einbeziehung eines Dolmetschers
Zur Fremdanamnese zählt darüber hinaus die Analyse und inhaltliche Bewertung externer Unterlagen, etwa:
- Vorbefunde anderer zahnärztlicher oder ärztlicher Behandlungen
- Karteikarten und Arztberichte
- Röntgenaufnahmen oder weitere diagnostische Unterlagen
Entscheidend ist, dass diese Informationen ärztlich ausgewertet und dokumentiert werden. Das bloße Entgegennehmen oder Weiterreichen von Unterlagen erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. Ä4 nicht.
Eine vollständige Übersicht aller kombinierbaren Beratungs- und Untersuchungspositionen stellen wir Ihnen unten als Download zur Verfügung.
Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)
Alternativ oder ergänzend kann die GOÄ-Nr. Ä4 für die strukturierte Unterweisung und Führung einer Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten berechnet werden. Ziel ist es, die Bezugsperson so anzuleiten, dass sie die Behandlung unterstützt oder therapeutische Maßnahmen nachvollziehen und umsetzen kann.
- Erläuterung geplanter Behandlungsabläufe
- Anleitung zur Mitwirkung an der Therapie
- Hinweise zur häuslichen Unterstützung oder Nachsorge
Die Leistung kann persönlich oder telefonisch erbracht werden und ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Patientin oder der Patient selbst nicht anwesend ist.
Nicht ausreichend für die Berechnung der GOÄ-Nr. Ä4 sind hingegen:
- kurze Therapieanweisungen
- knappe organisatorische Hinweise
- kurze Rückfragen an Begleitpersonen.
Eine übersichtliche zeitliche Darstellung aller FUZ-Leistungen hilft dabei, diese Übergänge sicher zu planen. Eine entsprechende grafische Zeitübersicht steht ergänzend zum Artikel als Download zur Verfügung.
Abgrenzung zur Beratung nach GOÄ-Nr. Ä1
Ein zentraler Punkt in der Abrechnungspraxis ist die Abgrenzung der GOÄ-Nr. Ä4 zur Beratung nach GOÄ-Nr. Ä1. Die Beratung einer Bezugsperson ohne Unterweisung und Führung ist grundsätzlich nach der GOÄ-Nr. Ä1 abrechnungsfähig.
Eine parallele Berechnung von Ä1 und Ä4 ist jedoch nur zulässig, wenn inhaltlich unterschiedliche Leistungen erbracht werden.
- kindgerechte Beratung der Patientin oder des Patienten selbst
- separate, strukturierte Unterweisung der Eltern mit weiterführenden Inhalten
Werden hingegen identische Beratungsinhalte sowohl der Patientin oder dem Patienten als auch der Bezugsperson vermittelt, ist die GOÄ-Nr. Ä1 neben der Ä4 nicht berechnungsfähig.
Praxisleitfaden: Welche Leistungen sind mit Ä4 kombinierbar?
Zur korrekten Anwendung der GOÄ-Nr. Ä4 gehört nicht nur die inhaltliche Abgrenzung zur Beratung, sondern auch die sichere Einordnung im Zusammenspiel mit weiteren Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Gerade im Praxisalltag stellt sich regelmäßig die Frage, welche Leistungen nebeneinander berechnungsfähig sind und wo es zu Überschneidungen kommt. Fehlende Klarheit an dieser Stelle führt häufig dazu, dass Leistungen aus Vorsicht nicht angesetzt oder im Rahmen von Prüfungen beanstandet werden. Um hier eine praxisnahe Orientierung zu geben, haben wir eine strukturierte Übersicht zusammengestellt, die zeigt, welche Beratungs- und Untersuchungsleistungen unter Berücksichtigung eines eigenständigen Leistungsinhalts mit der GOÄ-Nr. Ä4 kombinierbar sind.
Behandlungsfall und zeitliche Begrenzung
Die GOÄ-Nr. Ä4 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Als Behandlungsfall gilt die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme.
- Ein neuer Behandlungsfall beginnt erst, wenn sich Tages- und Monatszahl jeweils um eins erhöhen. Tritt innerhalb dieses Zeitraums eine neue Erkrankung auf, kann die GOÄ-Nr. Ä4 erneut berechnet werden. Ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung ist in diesen Fällen ausdrücklich zu empfehlen.
- Ein Krankheitsfall kann sich dabei über mehrere Behandlungsfälle erstrecken.
Fazit: Das wie und das warum sind entscheidend
Die GOÄ-Nr. Ä4 ist eine klar definierte, eigenständige ärztliche Leistung. Sie ist weder automatisch abrechnungsfähig noch als Ersatz für eine Beratung gedacht. Richtig erbracht, eindeutig dokumentiert und sauber abgegrenzt, ist sie jedoch uneingeschränkt erstattungsfähig.
Entscheidend ist nicht, dass eine Bezugsperson beteiligt war, sondern wie, warum und mit welchem konkreten Inhalt die ärztliche Leistung erbracht wurde. Genau hier liegt der Schlüssel für eine prüfungssichere Abrechnung.