Wenn die Gesellschafter den Streit auch noch gerichtlich ausfechten, wird es nicht nur teuer; die Gesellschafter haben während der gerichtlichen Auseinandersetzung, die sich mitunter über mehrere Jahre hinziehen kann, auch keine Planungssicherheit.
Dabei stellen sich im Zuge der Beendigung einer BAG bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Vielzahl von Fragen:
- Wer führt den Standort fort?
- Was passiert mit den Mitarbeitern?
- Wie ist mit dem Gesellschaftsvermögen zu verfahren?
- Bekommt der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung?
- Darf der ausscheidende Gesellschafter danach weiter ärztlich tätig bleiben?
- Was passiert mit seiner Zulassung?
- Und was, wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nachträglich noch einen Regress verhängt?
Für alle diese Fragen können und sollten im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen getroffen sein; ansonsten greifen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich gilt: Wer aus der BAG ausscheidet, muss den Standort verlassen und die BAG wird von den anderen Gesellschaftern fortgeführt. Dieser Grundsatz findet – in Ermangelung anderer Absprachen – auch dann Anwendung, wenn die BAG nur noch aus zwei Gesellschaftern bestehen sollte; in diesem Fall wird die BAG zwar aufgelöst, gleichwohl findet eine sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“ statt und der andere Gesellschafter führt den Standort als Einzelpraxis fort.
Dauerschuldverhältnisse
Mit der Fortführung bzw. der Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist auch die Übernahme der Dauerschuldverhältnisse der BAG, also bspw. des Mietvertrags über die Praxisräume oder auch der Arbeitsverträge, durch den oder die anderen Gesellschafter. Davon erfasst sind auch die sonstigen laufenden Verträge der BAG, die die BAG mit Dritten geschlossen hat. So gehen z. B. auch Darlehensverträge über. Dies führt im Weiteren aus Sicht des ausscheidenden Gesellschafters auch dazu, dass er die Freistellung von diesen Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung ab seinem Ausscheidensstichtag durch den oder die anderen Gesellschafter beanspruchen kann. Doch Vorsicht: Dieser Freistellungsanspruch bewirkt nicht, dass der Gläubiger den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr in Anspruch nehmen kann; das kann er und das sogar noch bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheidensstichtag. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann dann „nur“ von seinen früheren Mitgesellschaftern verlangen, dass sie den Anspruch des Gläubigers erfüllen; damit trägt er aber das Insolvenzrisiko seiner früheren Mitgesellschafter, d. h. gibt es dort nichts mehr zu holen, läuft auch sein Freistellungsanspruch ins Leere.
Ansprüche Dritter
Freistellung kann er im Übrigen nicht für solche Ansprüche Dritter fordern, die wirtschaftlich dem Zeitraum bis zum Ausscheidensstichtag zuzuordnen sind: Fordert die KV Honorarzahlungen für Quartale vor seinem Ausscheiden zurück, trifft dies auch den ausgeschiedenen Gesellschafter. Umgekehrt nimmt er im Rahmen der Gewinnverteilung auch noch an den Honoraren teil, die nachfließen, aber auf Leistungen der BAG bis zum Ausscheidensstichtag beruhen, etwa die nachlaufenden quartalsbezogenen Schlusszahlungen der KV für die letzten beiden Quartale vor dem Ausscheiden.
Was Sie zum Anspruch auf eine Abfindung wissen sollten, erfahren Sie in der vollen Beitragsversion unter:
www.der-niedergelassene-arzt.de/wirtschaft-und-praxis/