Wer neben der Arbeit in der Arztpraxis oder im Krankenhaus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Büro hat, kann die Kosten dafür zumindest teilweise von der Steuer absetzen.
Seit 2023 können Sie für die Büroarbeit zu Hause eine Tagespauschale von der Steuer absetzen. Pro Arbeitstag, den Sie überwiegend im Homeoffice verbracht haben, können Sie jeweils 6 Euro als Betriebsausgabe absetzen.
Voraussetzung für die Homeoffice-Pauschale ist, dass Sie an diesem Tag
Sie können die Tagespauschale für Homeoffice also nicht ansetzen, wenn Sie am selben Tag auch Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ (grundsätzlich ist das Ihre Praxis) aufsuchen.
Erlaubt ist es, Reisekosten (z.B. Fahrten aufgrund von Patientenbesuchen) und Homeoffice-Pauschale für den gleichen Tag bei der Steuer anzusetzen. Auch hier gilt, dass die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages betragen muss.
Virchowbund-Tipp: Für die Steuererklärung sollten Sie Aufzeichnungen machen, an welchen Kalendertagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind. Fragt das Finanzamt nach, müssen Sie Ihre Angaben „in geeigneter Form glaubhaft machen“.
Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt. Das entspricht 210 Tagen. Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und die häuslichen Telefon- und Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten. Die Anschaffungskosten für Laptop, Bürostuhl, Fachliteratur, Bürobedarf etc. können neben der Pauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.