„Die 10 besten Tipps zur GOÄ“ – Teil 1: Auf Wunsch erhalten Sie unsere Erfolgstipps kostenfrei per E-Mail. Es warten essenzielle Hilfestellungen zu praxisrelevanten GOÄ-Ziffern für Ihre Abrechnung, die unsere langjährige Expertin Yvonne Römer exklusiv für Sie zusammengestellt hat. Jetzt das volle Potenzial der GOÄ ausschöpfen und Ihr Honorar sichern – kompakt und kostenfrei.
Yvonne Römer
Praxismanagerin und Leiterin Büdingen Med Akademie der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH
Diese 3 Fehler lassen sich vermeiden bei der GOÄ-Abrechnung
Ärztinnen und Ärzte müssen die GOÄ beachten, um eine rechtssichere und transparente Abrechnung zu gewährleisten. Die Liquidation nach GOÄ ist komplex – und sie wird im Praxisalltag oft „nebenbei“ angewendet. Trotz Erfahrung und Routine schleichen sich dadurch regelmäßig Abrechnungsfehler ein: Leistungen werden gar nicht angesetzt, zu niedrig bewertet oder nicht vollständig ausgeschöpft.
Die Auswirkungen sind bekannt: Anfragen von Kostenträgern und Patientinnen und Patienten, Honorarkürzungen, welche nicht nur zu finanziellen Einbußen führen, sondern auch zu zeitaufwendigen Auseinandersetzungen mit Patientinnen und Patienten sowie Versicherungen.
Fehler 1: Sachkosten oder Materialien vergessen
Im §10 „Ersatz von Auslagen“ ist die Berechnung von Sachkosten geregelt. Sich einmalig mit diesem Paragraphen auseinander zu setzen und zu ermitteln, welche abrechenbare Materialien in der Praxis anfallen, bringt bares Geld. Oft vergessene berechenbare Auslagen sind z. B. Infusionsbesteck, Einmalkittel, Einmalelektroden, Einmalsonden, Einmalinstrumente, Ampullen, Trägerlösungen, Einmalbiospienadeln, Porto für Briefe und Rezepte usw.
Tipp: Erstellen Sie eine Liste, auf dem alle abrechenbaren Materialien, die in der Praxis verwendet werden, aufgelistet werden und eruieren Sie die Einkaufspreise.
Zu bestimmten Leistungen können sicherlich standardmäßig eindeutige Auslagen in einer Leistungsziffernkette zugeordnet werden, so dass die Berechnung der Auslagen nicht vergessen werden kann und nicht die Preise erst aufwendig recherchiert werden müssen. Weitere Beispiele finden Sie in unserem kostenlosen Service „
Die 10 besten Tipps zur GOÄ – Teil 1“.
Fehler 2: Häufig vergessene Ziffern wie z. B. Ziffer 2 und Ziffer 60
Gerade die MFA-Leistung wird oft vergessen zu berechnen. Hier ist an die Berechnung der Ziffer 2 zu denken:
- Die Patientin oder der Patient fordert ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung an.
- Auch Anfragen bezüglich Befunde und die Weiterleitung von ärztlichen Anordnungen (auch mittels Telefons) wird täglich bei Privatpatientinnen und -patienten erbracht.
- Auch die Messung von Blutdruck usw. wird gerne von Patientinnen und Patienten gewünscht, ohne dass ein Arzt-Patienten-Kontakt stattfand.
Tipp: Oft wird in der Praxis die konsiliarische Erörterung mit einer liquidationsberechtigen Arztkollegin bzw. -kollegen auf telefonischen Weg durchgeführt, jedoch oft vergessen in der Patientenakte zu dokumentieren. Demzufolge wird auch eine Abrechnung vergessen.
Die Ziffer 60 ist nicht mit einer Zeitvorgabe versehen und kann auch telefonisch erfolgen. Die Ärztin oder der Arzt muss keinen Konsilschein in der Praxis ausfüllen.
Fehler 3: Höherbewertungen nicht genutzt
In vielen Praxen findet eine Beratung länger als 10 Minuten statt. Da es Abrechnungsausschlüsse zur Ziffer 3 in der GOÄ gibt, wird auf die Ziffer 1 ausgewichen. Jedoch ist eine Höherbewertung möglich mit der Begründung: „Ausführliche Beratung von mehr als 10 Minuten“.
Tipp: Die meisten Praxen vergeben gerade bei Privatpatientinnen und -patienten einen Termin mit einem Zeitfenster von 15 Minuten und länger. Da die Beratung auch das Gespräch während Untersuchungen, Diagnostiken usw. umfasst, kann hier oft an eine standardmäßige Höherbewertung aufgrund der Beratungsdauer gedacht werden.