Bei der Nieren-Überkreuzspende gibt der Spender eines Paares – bestehend aus zwei sich nahestehenden Personen – seine Niere an einen Empfänger eines anderen Paares und umgekehrt. So erhalten beide Erkrankten eine passende Niere, wenn eine direkte Spende der jeweiligen nahestehenden Person zum Beispiel aus immunologischen Gründen nicht möglich ist.
Die beiden Spendepaare kennen sich dabei nicht. In Deutschland steht die Mitwirkung an einer Lebendorganspende bislang für die Ärztin oder den Arzt unter Strafe, wenn sich die Spendenden und Empfangenden nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“, zum Beispiel im Fall von Verwandten und Ehegatten.
Laut Gesetzentwurf soll zudem die sogenannte nicht gerichtete anonyme Nierenspende möglich werden. Das ist eine anonyme Spende an eine unbekannte Person. Eine noch zu gründende Stelle soll die Vermittlung der Organe organisieren.
Ziel der Gesetzesänderung ist, das Spendenaufkommen zu erhöhen. Tausende Menschen warten in Deutschland auf eine Spenderniere, zuletzt waren es
rund 6.400. Die Nieren-Überkreuzspende ermöglicht weitere Transplantationen und vereinfacht so den Aufbau von Spenderketten.
Schritt in die richtige Richtung, überfällige Initiative
„Die Überkreuztransplantation ist in vielen Ländern – wie den Niederlanden, den USA oder Kanada – längst etabliert und trägt dort wesentlich dazu bei, mehr Patientinnen und Patienten mit einer Nierentransplantation zu versorgen“, erklärt Prof. Dr. Klemens Budde, Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation an der Berliner Charité, gegenüber dem gegenüber dem Science Media Center (SMC). In Deutschland sei die Rechtslage bislang unklar gewesen. „Die geplante gesetzliche Neuregelung schließt nun diese Lücke und bringt uns auf das Niveau anderer Länder“, sagt Budde.
Prof. Dr. Dorothea Kübler, Direktorin der Abteilung Verhalten auf Märkten am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), spricht von einer „überfälligen Initiative“. Deutschland sei in einer „absoluten Außenseiterrolle“, was die Möglichkeit von Überkreuzspenden angehe.
Der Entwurf nehme sich „endlich der in Deutschland sowohl rechtlich als auch öffentlich vernachlässigten Lebendspendepraxis an“, betont auch Prof. Dr. Silke Schicktanz, Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin der Universität Göttingen.
„Durch die neuen gesetzlichen Regelungen zur Überkreuzspende und zur anonymen Nierenspende wird erwartet, dass künftig etwa 100 zusätzliche Nierentransplantationen pro Jahr ermöglicht werden. Das entspricht einer Steigerung der Zahl der Lebendspenden um rund 15%“,erklärt Prof. Dr. Kai Schmidt-Ott, Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Medizinische Hochschule Hannover (MHH). Insgesamt werde die Zahl der Nierentransplantationen somit um etwa 5% zunehmen.
„Die neue Gesetzesregelung stellt zweifellos einen Schritt in die richtige Richtung dar – sie allein wird jedoch den Mangel an Spenderorganen in Deutschland nicht vollständig beheben können“, stellt Schmidt-Ott klar.
„Die Liberalisierung des Spenderkreises bei der Lebendspende ist aus medizinischen und rechtlichen Gründen überfällig“, sagt Prof. Dr. Thomas Gutmann, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht, Universität Münster. Die Restriktion des Spenderkreises sei normativ seit jeher falsch gewesen und habe seit jeher auf empirisch unzutreffenden Annahmen und „alternativen Fakten“ beruht, so Gutmann.
Kommerzialisierung der Lebendorganspende?
Besteht die Gefahr der Kommerzialisierung der Lebendorganspende? Schicktanz betont, dass klar geregelt und ausgeschlossen werden müsse, dass auch im Nachgang finanzielle Transaktionen stattfinden könnten. Das unterwandere sonst langfristig das ethisch gerechtfertigte Verbot des Organhandels. Sie fügt hinzu: „Das Gesetz scheint mir diese Option nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.“
Nach Einschätzung von Schmidt-Ott enthalte das Transplantationsgesetz „bereits heute strenge Regeln, um jede Form der Kommerzialisierung der Lebendorganspende zu verhindern“. Der neue Gesetzentwurf stärke diese Schutzmechanismen weiter, er führe die Überkreuz- und Kettenspende sowie die anonyme altruistische Nierenspende in einem klar geregelten, besonders kontrollierten Rahmen ein.
Auch Gutmann sagt, dass es an deutschen Kliniken und in den Fällen, um die es hier geht, „keine realen Probleme mit einer Kommerzialisierung der Lebendorganspende beziehungsweise des Organhandels“ gibt. Die Debatte kreise um einen Mythos, der nur von den realen Problemen ablenke. „Als verfahrensmäßige Sicherungen reichen das Arzt-Spender-Empfänger-Gespräch und die Lebendspendekommissionen weiterhin völlig aus.“
Die Erfahrungen anderer Länder zeigten, dass solche Programme sicher und effektiv sind, sagt Budde. „Die Sorge vor Kommerzialisierung ist unbegründet, da in Deutschland jede Lebendspende ohnehin von einer unabhängigen Lebendspendekommission der Ärztekammer geprüft und genehmigt wird. Daran ändert sich durch das neue Gesetz nichts.“ Auch die geplante Anonymisierung zwischen Spender- und Empfängerpaaren sei sinnvoll und verhindere unzulässige Einflussnahmen.
Der Beitrag ist im Original auf Medscape.de erschienen.