Eine meiner Medizinischen Fachangestellten (MFA) war seit Jahresbeginn durchgehend krank, sodass wir uns Ende März auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.04. geeinigt haben. Sie erhielt eine Abfindung und wir vereinbarten, dass „Urlaubsansprüche […] in Natura“ gewährt seien und keine weiteren Ansprüche bestünden. Die MFA äußerte zwar Bedenken hinsichtlich des Urlaubsverzichts, stimmte der Einigung aber zu und das Arbeitsgericht stellte ein Zustandekommen unseres Vergleichs fest. Nun verlangt die MFA, den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses entstandenen gesetzlichen Urlaub abzugelten. Dabei habe ich doch eine Abfindung gezahlt und wir haben uns geeinigt, dass keine weiteren Ansprüche bestehen. Außerdem war klar, dass die MFA bis zum 30.04. krank sein und den Urlaub nicht nehmen können wird. Muss ich nun auch noch den Urlaubsanspruch abgelten?
Das Bundearbeitsgericht (BAG) nahm in einem Urteil vom 03.06.2025 (Az. 9 AZR 104/24) in einer ähnlichen Konstellation einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung an. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte ein Mitarbeiter noch Anspruch auf Urlaub. Der Anspruch entstehe auch, wenn der Mitarbeiter durchgehend krank sei. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses könne auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden – auch nicht in einem Vergleich. Dies gelte auch, wenn das Ende bereits feststehe und klar sei, dass der Mitarbeiter krank sei und den Urlaub daher nicht nehmen werde. Anderslautende Vereinbarungen seien unwirksam. Das Verbot, den Mindesturlaub abzugelten, ende erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
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