Bereits 2019 stellte das BSG Kriterien auf, um eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abzugrenzen (Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R).
Zentrales Kriterium sei die „Eingliederung in den Betrieb“. Maßgeblich sei eine Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall. Bestimmte – nicht abschließende – Kriterien sprächen dabei für eine abhängige Beschäftigung:
Weitere Kriterien für die Scheinselbstständigkeit
listet der Virchowbund hier auf. Bei „Honorarärzten in Krankenhäusern“ sei in der Regel von einer Anstellung anstatt einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Nun entschied das BSG (Urteil vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 4/23 R), dass auch bei einer als „Kooperation“ deklarierten Zusammenarbeit eine abhängige Beschäftigung vorliegen kann. In dem vorliegenden Fall stellte das Gericht die abhängige Beschäftigung für Ärztinnen und Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) fest, die aufgrund eines Kooperationsvertrags Patienten eines Krankenhauses behandelten. Maßgeblich ist erneut, ob von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen ist. Dass die BAG selbst entscheidet, welche Ärztinnen und Ärzte sie in der Klinik einsetzt, spricht nicht automatisch für eine selbstständige Tätigkeit.
Für den Bereich der ambulanten Versorgung hat das Sozialgericht Ulm eine Entscheidung gefällt (Urteil vom 18.09.2025, Az.S 13 BA 2730/23). Die Rechtsprechung zu Honorarärztinnen und -ärzten im Krankenhaus sei vollumfänglich im ambulanten Bereich (im zu entscheidenden Fall für MVZ) übertragbar. Entscheidend sei auch hier, ob die Ärztin oder der Arzt in die organisierten Abläufe des MVZ eingegliedert ist. Maßgeblich ist auch, ob die eingesetzte Person unternehmerischen Einfluss auf die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit hat. Fehlt dieser Einfluss, spreche dies klar für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Entscheidende Faktoren können sein: