Der weit überwiegende Teil der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte muss am KV-Bereitschaftsdienst teilnehmen. In der Praxis werden Dienste aber oft getauscht oder gegen Honorar abgegeben. Genau hier setzte ein Streit mit dem Finanzamt an: Ist das Honorar für die Weitergabe eines Dienstes umsatzsteuerpflichtig?
Als Faustformel für die Umsatzsteuereinstufung von Leistungen kann die Frage herangezogen werden: „Heilt es?“, dient es dem Erkennen oder der Vorbereitung einer Heilbehandlung, der Vorbeugung von Erkrankungen, der Rehabilitation? Lautet die Antwort „ja“, liegt regelmäßig eine Umsatzsteuerbefreiung vor. Bei dem für übernommene Bereitschaftsdienste gezahlten Honorar ist die Antwort nicht einfach, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Ein Hausarzt übernahm über mehrere Jahre Notdienst-Sitz- und Fahrdienste für Kolleginnen und Kollegen, die eigentlich eingeteilt waren. Er rechnete sein Stundenhonorar direkt gegenüber den vertretenen Ärzten ab und wies keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt sah darin eine Leistung an den Kollegen ohne therapeutischen Zweck und verlangte Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23) stellt hingegen klar: Bereits die entgeltliche Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist eine Heilbehandlung, nicht erst die im Notfalldienst erbrachten ärztlichen Leistungen, und damit insgesamt umsatzsteuerfrei. Entscheidend ist der Inhalt der Leistung. Im Bereitschaftsdienst halten Sie sich einsatzbereit, beurteilen Beschwerden und leiten im Notfall sofort medizinische Schritte ein. Das dient der Gesundheit, auch wenn in einer Schicht kein Patient erscheint.
Außerdem spielt es keine Rolle, wer umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger gilt, der von der Dienstverpflichtung befreite Kollege oder der Patient. Auch wenn der Kollege das Honorar zahlt, bleibt die Leistung steuerfrei. Abgestellt wird ausschließlich auf den Leistungserbringer, im vorliegenden Fall also dem Notdienstvertreter.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist das Urteil besonders relevant, weil sie zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind und diese Dienste potentiell abgeben oder auch übernehmen können. Wenn Sie einen Dienst von einem Kollegen gegen Honorar übernehmen, spricht nach dem BFH vieles für Umsatzsteuerfreiheit. Wichtig ist die echte ärztliche Tätigkeit im Notdienst, nicht nur die Entlastung des Kollegen. Vertrags- und Rechnungsgegenstand sollte daher die „Bereitstellung von ärztlichen Leistungen“ sein.
Wenn Sie bislang in dieser Konstellation Umsatzsteuer ausgewiesen haben, ist für die Vergangenheit nichts mehr zu retten. Für die Zukunft kann jedoch, bezogen auf die Umsatzsteuer, auf Aufteilung zwischen den im Notdienst erbrachten ärztlichen Leistungen und dem für die Übernahme der Dienste selbst gezahlten Honorar verzichtet werden.