Dr. jur. Florian Hölzel ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Broglie, Schade & Partner GBR. Was ist passiert?
Grundsätzlich kann ein bereits niedergelassener Vertragsarzt einen auf den Markt drängenden Konkurrenten abwehren, indem er einen defensiven Konkurrentenwiderspruch einlegt. Im Falle einer von einem Klinik-MVZ beantragten Zweigpraxis legte das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 12.02.2025, S 18 KA 127/22) jedoch hohe Maßstäbe an.
Im entschiedenen Fall wehrte sich ein niedergelassener Orthopäde gegen besagte Zweigpraxisgenehmigung. Die KV hatte ihre Entscheidung mit Versorgungsdaten begründet. Im Umkreis gab es 24 Chirurgen und Orthopäden. Sie hatten 14 Versorgungsaufträge. Das Abrechnungsvolumen lag bei 119,98 Prozent. Freie Kapazitäten sah die KV nicht.
Der Kläger hielt die Versorgung hingegen für gesichert. Er nannte kurze Wartezeiten. Er hielt den Zweigpraxisantrag für den Bestandteil einer Verdrängungsstrategie eines großen Klinikträgers und beschrieb die persönlichen Konsequenzen als existenzbedrohend.
Bereits mit seinem Drittwiderspruch scheiterte der Kläger. Die KV verwarf ihn als unzulässig. Begründung: § 24 Abs. 3 Ärzte‑ZV schützt Konkurrenten nicht. Die vom Arzt geltend gemachten wirtschaftliche Nachteile reichen nicht.
Wie hat das Sozialgericht Marburg entschieden?
Das Gericht prüft streng zweistufig. Zuerst die Anfechtungsbefugnis. Erst dann die Rechtmäßigkeit in der Sache. Fehlt die Anfechtungsbefugnis, wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Dann kommt es nicht mehr zu einer materiellen Prüfung bezüglich etwaiger Ermittlungsfehler der KV.
Für die Anfechtungsbefugnis nennt das Gericht drei Prüfungspunkte. Erstens: Einräumung eines Basiszugangs. Zweitens: Vorrang‑Nachrang‑Verhältnis zwischen klagendem Konkurrenten und dem auf den Markt drängenden Leistungserbringer. Drittens: Faktisches Konkurrenzverhältnis zwischen Kläger und begünstigtem Leistungserbringer.
Das faktische Konkurrenzverhältnis lag aus Sicht des SG Marburg vor. MVZ und Kläger bieten orthopädische Leistungen an. Das reicht aber nicht. Beim Basiszugang verneinte das Gericht den Drittschutz. Das MVZ hatte schon einen Zulassungsstatus am Sitz. Die Zweigpraxisgenehmigung eröffnet den Versorgungsstatus hingegen nicht neu. Sie erweitert den Kreis der Versicherten nicht rechtlich. Sie verbessert nur den Marktzugang faktisch.
Auch ein Vorrang‑Nachrang‑Verhältnis fehlte. Ein Nachrang muss sich aus dem Gesetz ergeben. § 24 Abs. 3 Ärzte‑ZV enthält keinen entsprechenden Hinweis. In seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht bereits früher einen Drittschutz gegen Zweigpraxisanträge ausdrücklich verneint. Auch die mit der Zweigpraxis bezweckten Patientenzuweisungen an Kliniken ändern hieran nichts.
Zu berücksichtigen ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung aus der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung keinen Konkurrenzschutz ableitet. Der Verweis des Klägers auf Existenzgefahr und Motive ging daher ins Leere.
Konsequenz für die Praxis
Wer eine Zweigpraxis eines MVZ abwehren will, muss zuerst die Klagebefugnis darlegen. Ohne sie prüft das Gericht den Inhalt der KV-Genehmigung nicht – auch keine Ermittlungsfehler.
Für abwehrende Konkurrenten ist die Darlegungslast somit hoch. Sie müssen bereits auf der Zulässigkeitsebene der Klage alle drei Prüfungspunkte (Basiszugang, faktisches Konkurrenzverhältnis und Vorrang-Nachrang) schlüssig darlegen. Bei Zweigpraxen scheitert die Darlegung regelmäßig am Basiszugang, da dieser bereits durch die Zulassung eingeräumt wird und nicht erst über die Zweigpraxisgenehmigung. Auch am Nachrang fehlt es. Dann kommt das Gericht gar nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der KV-Entscheidung auf Ermittlungsfehler.
Das Urteil lässt nur einen „Rettungsanker“: Willkür. Diese liegt nur bei völliger Unvertretbarkeit vor. Es reicht, wenn die Behörde plausible Gründe nennt. Bei Zweigpraxen genügt eine qualifizierte Versorgungsverbesserung. Eine echte Bedarfsprüfung, wie bei einem Sonderbedarf, findet hingegen nicht statt.
Im konkreten Fall sah das Gericht solche Gründe. Die KV verwies auf hohe Auslastung der in der Region niedergelassenen Orthopäden. Das Gericht kritisierte zwar die fehlende Detailtiefe der KV. Trotzdem war das nicht genug, um die Genehmigung zu kippen, weil die Begründung der KV nicht sachfremd war.
Praktisch heißt das: Der Begründungsaufwand für die KV wird im Sinne einer handlungsfähigen Verwaltung als niedrig eingestuft. Die Latte für die Abwehr dieser Genehmigungen, liegt hingegen hoch. Die Abwehr von Zweigpraxisgenehmigungen gelingt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Dr. jur. Florian Hölzel
Florian Hölzel ist Fachanwalt für Medizinrecht mit den Schwerpunkten Krankenhausrecht, Vertragsarztrecht und Mediation. Nach Tätigkeiten in wirtschaftsberatenden Kanzleien, verstärkt er seit Anfang 2009 die Kanzlei Broglie, Schade & Partner GBR mit seinem arbeitsrechtlichen Know-how.