Eine Patientin wurde stationär aufgenommen und unterschrieb eine Wahlleistungsvereinbarung. Zusätzlich legte das Krankenhaus eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ vor. Darin gab es drei Alternativen: persönliche Operation durch den Wahlarzt, Operation durch den namentlich genannten leitenden Oberarzt als Vertreter oder Verzicht auf ärztliche Wahlleistungen. Die Patientin kreuzte die Vertreter-Variante an. Am Folgetag operierte der Oberarzt. Abgerechnet wurde aber ein Wahlarzthonorar (GOÄ) in Höhe von 3.300,87 Euro.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage des Krankenhauses abgewiesen (Urteil vom 13.03.2025, Az.: III ZR 40/24). Die zusätzliche Vertretervereinbarung war nichtig. Besonderheit des Urteils: Der BGH klärt eine offene Streitfrage. Bisher war vor allem geklärt, wann Vertretung im Verhinderungsfall zulässig ist. Hier ging es um eine planbare Alternative „zum gleichen Preis“, ohne unvorhersehbare Verhinderung.
Einige Instanzgerichte hielten das als Individualvereinbarung für möglich. Der BGH verneint das nun, jedenfalls wenn das Angebot vom Krankenhaus oder Wahlarzt ausgeht. Entscheidend war: Wahlleistung heißt Behandlung durch den benannten Wahlarzt. Wer stattdessen von Beginn an ohne Bedingungen den Vertreter einsetzt, kann kein Wahlarzthonorar verlangen. Auch über „Bereicherung“ kam das Krankenhaus nicht weiter. Die Behandlung läuft über den normalen Aufnahmevertrag. Dann sind es allgemeine Krankenhausleistungen. Die sind nicht extra abrechenbar.
Für Chefärzte, Klinikoperateure und niedergelassene Operateure ist die Botschaft klar: „Vertreter zum gleichen Preis“ als planbare Alternative ist abrechnungsrechtlich brandgefährlich, wenn das Angebot vom Krankenhaus oder Wahlarzt ausgeht. Wer Wahlleistungen abrechnen will, braucht weiterhin echte Vertretungsregeln.
Der BGH hält eine Vertretung nur in Verhinderungsfällen für möglich. Bei Standardklauseln darf die Verhinderung bei Vertragsschluss nicht feststehen. Der Vertreter muss namentlich als ständiger Vertreter benannt sein. Bei Individualabreden kommen strenge Aufklärungspflichten hinzu. Praktisch heißt das: OP-Planung, Patientenaufklärung und Formulare müssen zusammenpassen. Wenn der Wahlarzt nicht selbst operiert, braucht es einen sauberen Verhinderungsgrund und eine rechtssichere Vertretervereinbarung. Sonst drohen Honorar-Ausfälle und Rückforderungen.