Urteil
Ärztliche Aufklärung: Verweis auf Beipackzettel reicht nicht immer aus
Bei der Verordnung eines „aggressiv wirkenden“ Medikaments reicht es zur Aufklärung des Patienten nicht aus, lediglich auf den Beipackzettel hinzuweisen. Vielmehr müssen Ärztinnen und Ärzte in diesen Fällen eigenständig über Risiken und Nebenwirkungen aufklären, um eine wirksame Einwilligung des Patienten zu ermöglichen, wie aus einem Urteil des OLG Dresden hervorgeht.
09.09.2026Lesedauer: ca. 3 MinutenVon: Benjamin Burgard

Ein ärztliches Aufklärungsgespräch.
© Getty Images | izusek
Im vorliegenden Fall klagte ein Patient mit Morbus Bechterew gegen seine behandelnden Ärzte auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nach seiner Darstellung erlitt der Kläger kurze Zeit nach der Verordnung eines Präparats mit dem Wirkstoff Etanercept im rechten Bein eine Thrombophlebitis, weshalb er sich aufgrund einer makrozytären Anämie in stationäre Behandlung begeben musste. Seitdem sei er dauerhaft arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung wurde er über die möglichen Nebenwirkungen des Medikaments wie Thrombosen, Blutarmut und Gastritis nicht aufgeklärt. Zuvor erhielt der Patient bereits zwei Biosimilars des Wirkstoffs.
Patientenaufklärung ausreichend erfüllt
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