Der ärztliche Leiter in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist per se nicht der Ebene der Geschäftsführung im MVZ zugeordnet; das kann im Einzelfall zwar so aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung sein, was aber eher die Ausnahme als die Regel ist. Und trotzdem übernimmt der ärztliche Leiter eines MVZ eine vertragsarztrechtlich exponierte Stellung, der die Rechtsprechung eine Vielzahl an Verantwortlichkeiten auferlegt. Das gibt Anlass, die Position des ärztlichen Leiters eines MVZ einmal genauer zu betrachten.
Die gesetzlichen Regelungen im SGB V zur Stellung und den Aufgaben des ärztlichen Leiters im MVZ sind eher rudimentär und beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die Position des ärztlichen Leiters für die Zulassung eines MVZ konstitutiv ist. Noch nicht einmal in der Begründung zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004, mit dem das MVZ als Leistungserbringer erstmals installiert worden ist, finden sich substanzielle Vorstellungen des Gesetzgebers zur Rolle des ärztlichen Leiters in einem MVZ. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V definiert das MVZ als „ärztlich geleitete Einrichtung“.
Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass der ärztliche Leiter in dem MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt selbst tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein muss. Ein MVZ darf auch von mehreren Ärzten kooperativ geleitet werden. Erst mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Funktion des ärztlichen Leiters im MVZ dahingehend präzisiert, dass er in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sein muss, damit er auf die tatsächlichen Abläufe im MVZ zur Sicherstellung der ärztlichen Unabhängigkeit einwirken kann.
Der ärztliche Leiter eines MVZ ist jedoch nicht Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft. Er muss auch nicht zum Geschäftsführer berufen werden, um die ihm aus Sicht des Gesetzgebers zugedachte Rolle erfüllen zu können. Während die Verantwortung eines Geschäftsführers eines MVZ, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, im GmbHG determiniert ist, war und ist es die Aufgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, die Rolle des ärztlichen Leiters mit juristischem Leben zu füllen.
Die Rechtsprechung
Dabei ist die Annahme, dass sich die Verantwortung des ärztlichen Leiters auf medizinische Fragen im MVZ beschränke, zwar weit verbreitet, aber genauso unzutreffend. Vielmehr trägt der ärztliche Leiter eines MVZ nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – u. a. Urteil vom 13.12.2023, Az. B 6 KA 15/22 R – die Gesamtverantwortung für das MVZ gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und hat damit einhergehend einen bunten Strauß an Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.
Vertretungsbefugnis
Das Bundessozialgericht geht sogar so weit, den KVen die Befugnis zuzugestehen, eine nach dem Gesetz an sich dem (kaufmännischen) Geschäftsführer zugewiesene Verantwortung auf den ärztlichen Leiter zu überantworten.
Abrechnungssammelerklärung
So hatte sich das BSG in der oben zitierten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine KV in ihren Abrechnungsrichtlinien bestimmen kann, dass die Abrechnungssammelerklärung für ein MVZ zwingend von dem ärztlichen Leiter unterschrieben werden muss. In dem konkreten Fall hatte die Geschäftsführung der GmbH-Trägergesellschaft des MVZ die Abrechnungssammelerklärung unterschrieben, nicht aber der ärztliche Leiter. Die KV forderte daraufhin die vollständigen Honorare des MVZ für zwei Quartale zurück. Mit Erfolg: Das BSG teilte die Auffassung der KV und bestätigte die Möglichkeit für die KVen, in ihren Abrechnungsbestimmungen auch verbindliche Vorgaben darüber zu machen, welche Person die Abrechnungssammelerklärung eines MVZ unterzeichnen muss.
Das BSG sah hierin keinen unzulässigen Eingriff in die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung der MVZ GmbH nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dabei hob das BSG die besondere Stellung des ärztlichen Leiters im MVZ hervor; dieser trage die Gesamtverantwortung gegenüber der KV und als Teil dieser auch die Verantwortung für die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Honorarabrechnung des MVZ. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung drückt sich in der Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung aus. Wenn die Abrechnungsrichtlinien der KV bestimmen, dass der ärztliche Leiter diese abzugeben hat, dann führe die Missachtung dieser Bestimmung dazu, dass der Honoraranspruch überhaupt nicht entstanden ist. Die Unterzeichnung durch die nach GmbHG vertretungsberechtigte Geschäftsführung reiche dann nicht aus.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass die Abrechnungssammelerklärungen immer sowohl von der Geschäftsführung als auch von dem ärztlichen Leiter unterschrieben werden.
Strukturelle Anforderungen der Position
In dieser Entscheidung äußert sich das BSG auch zu den strukturellen Anforderungen bei der Besetzung der Position des ärztlichen Leiters: Die ärztliche Leitung kann nur von Ärzten übernommen werden, die bedarfsplanerisch mit (jeweils) mindestens dem Faktor 0,5 im MVZ tätig sind. Außerdem betont das BSG, dass in einem MVZ auch mehrere Ärzte parallel und auch fachgleich zur ärztlichen Leitung berufen werden können.
Zudem muss die Besetzung der ärztlichen Leitung bei einem Wechsel oder einer Erweiterung – anders als bei der Zulassung des MVZ – nicht vom Zulassungsausschuss konstitutiv festgestellt werden, es reiche die Bereitschaft des Kandidaten zur Übernahme und dessen – den Anforderungen genügende – Benennung gegenüber dem Zulassungsausschuss und der KV aus.
Welche Aufgaben und Pflichten der ärztliche Leiter im MVZ genau hat und was arbeitsrechtlich zu beachten ist, lesen Sie in der vollen Beitragsversion unter
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