ePA: 30 schnelle Fragen und Antworten aus Klinik und Praxis
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Ihre häufigsten Fragen zur elektronischen Patientenakte – beantwortet von der Expertin der gematik
Datenschutz & Schweigepflicht
1. Hebelt die ePA die ärztliche Schweigepflicht aus? Nein. Nur Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal haben Zugriff auf die Daten.
2. Wer darf auf die ePA zugreifen? Nur Behandlerinnen und Behandler mit aktuellem Behandlungskontext – technisch aktiviert durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder über die ePA-App. Mehr über die Zugriffsrechte erfahren Sie hier >>
3. Haben Krankenkassen Zugriff auf Inhalte? Nein. Sie spielen nur die Abrechnungsdaten ein, dürfen aber nichts einsehen.
4. Was passiert bei einem Kassenwechsel? Die ePA wird mitsamt Inhalten überführt – ohne Datenverlust oder Zugriff durch die alte Kasse.
5. Können Versicherungen die ePA zur Risikoprüfung einsehen? Nein. Zugriff haben nur die Patientin bzw. der Patient sowie autorisierte Behandelnde.
Inhalte & Dokumente
6. Welche Dokumente müssen verpflichtend hochgeladen werden? Hochgeladen werden müssen Arztbriefe sowie Befundberichte bspw. aus Labor oder bildgebender Diagnostik – wenn selbst erhoben, digital und aus dem aktuellen Behandlungskontext.
7. Müssen auch Altdaten oder Papierbefunde hochgeladen werden? Nein. Es gibt keine Pflicht zur Digitalisierung oder Rückdokumentation.
8. Was passiert mit sensiblen Diagnosen (z. B. F-Diagnosen, HIV, Sucht)? Diese dürfen hochgeladen werden – Patientinnen und Patienten müssen aber über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Mehr dazu lesen Sie hier >>
9. Können Dokumente aus der ePA gelöscht werden? Ja – die Patientin bzw. der Patient kann Einträge selbstständig löschen oder verbergen.
10. Bleiben gelöschte Daten nachvollziehbar? Ja, es ist nachvollziehbar, dass etwas gelöscht wurde. Die Daten selbst sind aber gelöscht.
Diagnosen & Abrechnungsdaten
11. Welche Diagnosen sehen Patientinnen und Patienten? Alle Abrechnungsdiagnosen – in der Regel als ICD-Code.
12. Gehen auch anamnestische Diagnosen in die ePA? Nein. Nur abgerechnete Diagnosen werden übertragen.
Medikation & Rezepte
13. Welche Medikamente erscheinen in der Medikationsliste? Alle, die über das E-Rezept verordnet und abgegeben wurden.
14. Können Patientinnen und Patienten einzelne Medikamente löschen? Nein – um die Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten.
15. Was passiert mit Privatrezepten? Nur E-Rezepte gelangen in die ePA. Privatrezepte gelangen in die ePA, wenn sie per E-Rezept ausgestellt wurden.
Zugriffsrechte & Teamarbeit
16. Wie lange gilt ein ePA-Zugriff? Standardmäßig wird der Zugang 90 Tage für ärztliche Einrichtungen und 3 Tage für Apotheken gewährt – nach Einlesen der eGK. Der Zeitraum kann von den Versicherten individuell angepasst werden.
17. Können MFA oder ZFA Dokumente hochladen? Ja, das ist gesetzlich erlaubt und technisch umsetzbar.
18. Können Dokumente auch bei Videosprechstunden eingestellt werden? Nur bei vorhandenem Zugriff – perspektivisch auch über neue Verfahren (Proof of Patient Presence (PoPP)).
Klinik & Zusammenarbeit
19. Können Kliniken auf die ePA zugreifen? Ja – je nach interner Struktur auch über Stationen und Ambulanzen hinweg.
20. Können Klinikärztinnen und -ärzte Entlassbriefe direkt hochladen? Ja, sobald der Brief fertiggestellt ist.
21. Wird die ePA den E-Arztbrief ersetzen? Nein, sie ergänzt ihn. Die Kommunikation läuft weiterhin über etablierte Wege, z. B. KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Technik & Praxisalltag
22. Was tun bei langsamen Ladezeiten oder technischen Problemen? Uploads laufen im Hintergrund. Meist hilft ein PVS-Update oder eine stabilere Verbindung.
23. Ist ein Scanner Pflicht? Nein. Es müssen nur digitale Dokumente hochgeladen werden.
24. Können Patientinnen und Patienten alte Befunde hochladen lassen? Wenn sie dies möchten, können sie dies selbst tun. Ärztinnen und Ärzte müssen nur aktuelle, selbst erhobene Befunde einstellen.
Kinder, Jugendliche & Einwilligung
25. Was gilt für Kinderärztinnen und Kinderärzte? Bei sensiblen Themen (z. B. Kindesschutz) darf auf Befüllung verzichtet werden.
26. Ab wann können Jugendliche selbst widersprechen? Ab 15 Jahren – mit möglichem Veto der Eltern.
27. Müssen beide Eltern einwilligen? Für wichtige Entscheidungen ja – ein Hinweis in der Datenschutzerklärung kann sinnvoll sein.
Vergütung & Pflicht
28. Gibt es Abrechnungsziffern für die ePA? Ja, aktuell ca. 10 € für die Erstbefüllung, 1 € für Folgeeinträge. Mehr zu den ePA-Abrechnungsziffern lesen Sie in diesem Beitrag.
29. Muss ich jeden Patienten und jede Patientin über die ePA-Dokumentation aufklären? Nur bei sensiblen Diagnosen. Ansonsten ist keine umfassende Aufklärungspflicht vorgesehen. Es kann jedoch ein Aushang in den Praxis- oder Klinikräumen genutzt werden.
30. Wird die Befüllung kontrolliert? Derzeit nicht im Einzelfall – nur auf technischer Ebene (z. B. Softwarestand).
Letztendlich ist die ePA ein abgeschlossener Raum – ein Raum, der zwischen dem Patienten und denjenigen besteht, die ihn behandeln und versorgen. Es kann nicht jede Ärztin und jeder Arzt auf die ePA zugreifen, sondern nur die, die in die Behandlung eingebunden sind. Und auch der Versicherte selbst hat volle Kontrolle: Er kann entscheiden, ob er überhaupt eine ePA möchte, welche Inhalte darin erscheinen und ob bestimmte Informationen verborgen oder gelöscht werden sollen.
Maike Frieben, Ärztin und Produktmanagerin, Gematik
Checkliste
5 Dinge, die Sie jetzt schon tun können
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist gestartet – verpflichtend wird sie ab dem 1. Oktober 2025. Diese fünf Schritte helfen Ihnen dabei, sich ohne Stress vorzubereiten.
✅ 1. Update prüfen – ist Ihr PVS ePA-ready?
Ist das Software-Update zur ePA bereits installiert?
Können Sie im System ePA-Funktionen erkennen oder testen?
Fragen Sie ggf. Ihren IT-Dienstleister oder PVS-Anbieter.
Tipp: Ohne Update keine Pflicht – aber auch kein Testlauf möglich.
✅ 2. Testzugriff durchführen – mit Ihrer Gesundheitskarte
Nutzen Sie eine Testversichertenkarte oder Ihre eigene eGK
Prüfen Sie, ob der Zugriff auf die ePA funktioniert
Laden Sie testweise ein Dokument hoch (z. B. ein Befund-PDF)
Ziel: Erste Sicherheit im Umgang gewinnen – ganz ohne Patientendruck.
✅ 3. Medikationsliste entdecken – was Ihre Patienten sehen können
Öffnen Sie die Medikationsliste im PVS
Vergleichen Sie, was verschrieben und abgegeben wurde
Drucken Sie die Liste aus und besprechen Sie sie mit einem Patienten
Aha-Effekt garantiert: Die Medikationsliste ist jetzt schon eins der nützlichsten Features der ePA.
✅ 4. Team einbeziehen – wer kann was übernehmen?
Briefen Sie Ihre MFA: Was ist die ePA, was bedeutet sie für uns?
Klären Sie Zuständigkeiten: Wer darf Dokumente hochladen?
Machen Sie die ePA zum Thema in der nächsten Teambesprechung
Tipp: Gerade bei wiederkehrenden Befunden (Labor, Medikamente) kann das Team stark entlasten.
✅ 5. Informieren – aber pragmatisch
Hängen Sie ein Hinweisschild zur ePA in den Wartebereich (z. B. von KBV oder gematik)
Legen Sie Patientenflyer zur ePA aus
Verweisen Sie bei Fragen an die Krankenkassen
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, ausführlich zu beraten – aber Transparenz schafft Vertrauen.
Jetzt noch mehr Sicherheit holen
In einer Fortbildung erklärt Maike Frieben von der gematik, was Ärztinnen und Ärzte zum ePA-Start wissen sollten.
ePA: 30 schnelle Fragen und Antworten aus Klinik und Praxis
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wirft zahlreiche Fragen auf – von technischen Details bis hin zu rechtlichen Unsicherheiten. In der coliquio-Fortbildung mit Maike Frieben, Ärztin und Produktmanagerin bei der Gematik, wurden 30 praxisrelevante Fragen von Ärztinnen und Ärzten beantwortet.
26.09.2025Lesedauer: ca. 5 MinutenVon: coliquio-Medizinredaktion
Ab Oktober 2025 müssen Arztpraxen bestimmte Dokumente in die ePA hochladen.