Yvonne Römer
Praxismanagerin & Teamleitung der Fachkorrespondenz des Abrechnungsservices der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH.
Ich bin Yvonne Römer, gelernte MFA mit Zusatzweiterbildung zur Praxismanagerin. Seit über 25 Jahren bin ich bei Büdingen med beschäftigt in unterschiedlichen Bereichen und Positionen. Dieser Artikel stellt meine persönliche Meinung dar.
Der geplante Entwurf zur neuen GOÄ wird kontrovers diskutiert und ich möchte gerne meine Bedenken bzw. Gedanken mit Ihnen teilen.
Nach Einarbeitung in den Entwurf zur neuen GOÄ gehöre ich persönlich zu den Skeptikern, ob die neue GOÄ den Erwartungen und Wünschen der Ärzteschaft und Kliniken gerecht wird.
„Verschlimmbesserung“: Arztalltag bei Entwurf nicht berücksichtigt
Bei dem vorliegenden Entwurf zur neuen GOÄ, welcher auf den 129. Deutschen Ärztetag 2025 in Leipzig verabschiedet wurde, handelt es sich um einen Entwurf von Ärzteschaft und PKV in Abstimmung mit der Beihilfe. Dieser Entwurf liegt nun beim Bundesrat.
Die Vorteile dieser neuen GOÄ wurden bereits auf vielen Plattformen dargestellt und erörtert.
Wenn man sich aber genauer mit dem Entwurf beschäftigt, kommt einem das Wort „Verschlimmbesserung“ unweigerlich in den Sinn.
Wenn die neue GOÄ gemäß vorliegendem Entwurf durch den Bundesrat genehmigt wird, kommt auf die Ärzteschaft deutlich mehr Dokumentationsaufwand zu. Ob dies in dieser Form von der Ärzteschaft in den Praxen und Kliniken zum derzeitigen fordernden medizinischen Alltag zu leisten ist, fand bei dem Entwurf keine Berücksichtigung.
Ungleiches Verhältnis: Steigende Kosten und sinkende Einnahmen
Auch wenn sich bei der ein oder anderen Leistung die Honorare etwas erhöht haben, steht dies in keinem Verhältnis zu anderen Gehaltssteigerungen der letzten 30 Jahre. Gerade technische Leistungen wurden abgewertet, obwohl auch in diesem Bereich mit stark gestiegenen Kosten gekämpft wird.
Die Energiekosten steigen, die Gehälter des medizinischen Personals steigen, die Fixkosten der Praxen und Kliniken steigen überproportional an, teilweise sind Leistungen im EBM-Bereich besser vergütet als im Vergleich zur „alten“ und „neuen“ GOÄ.
Außerdem ist mit Einnahmeverlusten bei Kliniken zu rechnen. Was dies für die Patientenversorgung langfristig bedeutet, muss nicht erörtert werden.
Kaum Honoraroptimierung, dafür Risiko für Patientenkonflikte
Der Stundensatz für Ärztinnen und Ärzte soll sich um ca. 5–6 % gemäß Entwurf der neuen GOÄ erhöhen und dies in 30 Jahren. Bitte gestatten Sie mir den Hinweis, dass dies nach meiner subjektiven Meinung „lächerlich“ bzw. „jämmerlich“ ist.
Wer sich die neuen Zuschläge genauer ansieht, stellt fest, dass diese an Richtlinien gebunden sind, welche eine erweiterte detaillierte Dokumentation fordert oder zwischenmenschlich mit Angabe des BMI mit Größe und Gewicht sozial und gesellschaftlich grenzwertig ist. Dies kann zu Konflikten mit den Patientinnen und Patienten führen.
Sicherlich wird es Fachgruppen geben, welche mehr von der neuen GOÄ profitieren, bei den meisten Fachgruppen kann nicht von einer nennenswerten Honoraroptimierung gesprochen werden.
Die falschen Akteure am Verhandlungstisch?
Grenzwertig empfinde ich es ebenfalls, dass die Kostenträger bei der Findung einer neuen GOÄ Mitspracherecht hatten. Ärztliche Berufsverbände oder Ärztinnen und Ärzte mit Praxisbezug wurden bei der Findung einer neuen GOÄ nicht einbezogen.
Die Ständige Gebührenkommission der KBV und der DGUV (UV-GOÄ) erhöhen seit Jahren einmal im Jahr die Gebühren entsprechend der Grundlohnsummenveränderungsrate. Diesem Beispiel könnte auch die GOÄ folgen.
Fazit: Vorteile einseitig bei den privaten Krankenkassen
Um es auf den Punkt zu bringen, bringt die meisten Vorteile der neuen GOÄ den privaten Krankenkassen. Die Rechnungsprüfung wird für diese einfacher, mehr Dokumentation von Praxen und Kliniken gefordert und viele bisher strittigen Themen, wurden vermehrt zu Gunsten des PKV entschieden. Auch hier hat teilweise die Patientin oder der Patient das Nachsehen.
Wenn ich einen Wunsch frei hätte, würde ich mir für die Ärzteschaft und Kliniken wünschen, dass der Entwurf nochmals grundlegend überarbeitet wird oder der Bundesrat die Zustimmung verweigert.
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