GOZ 9090 vs. 9100: Warum die richtige Einordnung über mehrere tausend Euro entscheiden kann
Die augmentative Chirurgie ist fester Bestandteil der modernen Implantologie. Gleichzeitig zeigt sich in der Abrechnung ein wiederkehrendes Problem: Die Leistungen nach GOZ-Nr. 9090 und GOZ-Nr. 9100 werden häufig nicht korrekt voneinander abgegrenzt – mit spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die Praxis. Aus unserer täglichen Arbeit als zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen und Betriebswirtinnen der Zahnmedizin wissen wir – Barbara Hornung und Carina Lumpe –, dass genau an dieser Stelle erhebliche Honorarverluste entstehen. Nicht, weil Leistungen nicht erbracht werden, sondern weil sie nicht in der richtigen Systematik gedacht und zugeordnet werden.
Dabei liegt die eigentliche Herausforderung weniger in der Kenntnis der Gebührennummern, sondern vielmehr im Verständnis des zugrunde liegenden Behandlungsziels.
Barbara Hornung und Carina Lumpe
Zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen und Betriebswirtinnen der Zahnmedizin bei der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH
Zwei Leistungen – zwei unterschiedliche Konzepte
Auf den ersten Blick wirken die GOZ-Nrn. 9090 und 9100 vergleichbar. Beide betreffen augmentative Maßnahmen im Rahmen chirurgischer Eingriffe und dienen häufig der Vorbereitung einer implantologischen Versorgung. Dennoch unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer Zielsetzung und in der Abrechnung.
Die GOZ-Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation in einem lokal begrenzten Bereich. Typische Anwendungsfälle sind die Auffüllung periimplantärer Defekte, Maßnahmen der Socket Preservation oder die Verwendung von intraoperativ gewonnenem Eigenknochen. Charakteristisch ist, dass ein bestehender Defekt gezielt aufgefüllt wird, ohne die übergeordnete Struktur des Kieferknochens wesentlich zu verändern. Die Abrechnung erfolgt entsprechend kleinräumig je Zahnbreite bzw. Implantatregion.
Demgegenüber steht die GOZ-Nr. 9100, die als Komplexleistung den Aufbau des Alveolarfortsatzes beschreibt. Ziel dieser Maßnahme ist nicht nur die Defektauffüllung, sondern eine aktive Volumenvermehrung und Veränderung der knöchernen Kontur. Die Leistung umfasst unter anderem die Lagerbildung, das Einbringen von Knochen oder Knochenersatzmaterial, gegebenenfalls die Anwendung von Membranen sowie den vollständigen Wundverschluss mit Schleimhautabdeckung. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Praxisbeispiele: Wann ist es 9090 – wann 9100?
Ein entscheidender Schritt zur sicheren Abrechnung ist die Übertragung der Theorie in konkrete Behandlungsfälle.
Fall 1: Socket Preservation nach Extraktion
Nach Zahnextraktion wird das Alveolenfach mit Eigenknochen aufgefüllt, um den Knochen zu erhalten.
Begründung: Es handelt sich um eine defektorientierte Maßnahme ohne strukturelle Veränderung des Kiefers.
Fall 2: Horizontale Augmentation vor Implantation
Im Seitenzahnbereich besteht ein zu schmaler Kieferkamm. Es wird Knochenersatzmaterial eingebracht und mit Membran stabilisiert, um ausreichend Breite für ein Implantat zu schaffen.
Begründung: Ziel ist eine aktive Volumenvermehrung und Konturveränderung des Knochens.
Fall 3: Mischfall – die häufigste Fehlerquelle
Ein Defekt wird aufgefüllt, gleichzeitig erfolgt eine deutliche Verbreiterung des Kieferkamms.
Richtige Einordnung: häufig GOZ 9100
Typische Fehlerquellen in der Abrechnung
In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Muster. Größere augmentative Maßnahmen werden aus Gewohnheit kleinteilig über die GOZ-Nr. 9090 abgebildet, obwohl eine strukturelle Knochenaugmentation vorliegt. Gleichzeitig werden Leistungsbestandteile der GOZ-Nr. 9100 – wie Membranapplikation, Lagerbildung oder Wundverschluss – zusätzlich berechnet, obwohl sie bereits Bestandteil der Komplexleistung sind.
Auch im Zusammenhang mit Sinuslift-Operationen kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten. Wird die GOZ-Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben einer internen oder externen Sinusbodenelevation erbracht, ist sie nur anteilig berechnungsfähig. Diese Reduktionsregelungen werden in der Praxis häufig nicht korrekt berücksichtigt und führen zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Die Dokumentation entscheidet
In vielen Fällen ist die Behandlung fachlich korrekt durchgeführt – aber wirtschaftlich falsch abgebildet:
In der Dokumentation steht häufig: „Defekt aufgefüllt“.
Tatsächlich wurde durchgeführt: „Knochen aufgebaut und Kontur verändert“.
Nicht die Leistung ist das Problem –sondern die Formulierung in der Dokumentation.
Denn genau diese entscheidet darüber, ob eine Maßnahme als 9090 oder 9100 bewertet wird.
Hier können Sie sich kostenlos eine Entscheidungshilfe und ein OP-Protokoll herunterladen.
Wirtschaftliche Relevanz: Mehr als nur eine Ziffer
Die fehlerhafte Zuordnung zwischen 9090 und 9100 ist kein rein formales Problem. In vielen Fällen führt sie zu erheblichen Honorarverlusten. Während die 9090 eine lokal begrenzte Leistung darstellt, bildet die 9100 eine umfangreiche augmentative Maßnahme ab – entsprechend groß ist der Unterschied in der Vergütung.
Der eigentliche Hebel liegt daher nicht in der Durchführung der Behandlung, sondern in der korrekten Einordnung und Darstellung der erbrachten Leistung.
Systematik statt Einzelpositionen
Die Unterscheidung zwischen GOZ-Nr. 9090 und 9100 macht deutlich, wie wichtig ein systematisches Verständnis der Abrechnung ist. Erfolgreiche Abrechnung beginnt nicht bei der Auswahl einzelner Gebührennummern, sondern bei der korrekten Bewertung des Behandlungsziels.
Entscheidend ist daher nicht nur die Durchführung der Maßnahme, sondern vor allem die präzise Beschreibung in der Dokumentation. Sie ist die Grundlage jeder rechtssicheren und wirtschaftlich erfolgreichen Abrechnung.
Wer den Unterschied zwischen Defektauffüllung und strukturellem Knochenaufbau klar verinnerlicht, wird nicht nur sicherer abrechnen, sondern auch wirtschaftlich deutlich stabiler arbeiten.
Auch diese Themen könnten Sie interessieren: