Kolumne

Vorhaltepauschale: Warum sich ein Impfmanagement für Ihre Praxis auszahlt

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im EBM die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 03040 bis 03042 für die Vorhaltepauschale. Dort spielen Praxisbesonderheiten und insbesondere die Impfungen eine wichtige Rolle.

27.04.2026Lesedauer: ca. 4 MinutenAutor: Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Ziffern. Zahlen. Zimmermann.

In seiner Kolumne „Ziffern. Zahlen. Zimmermann.“ ordnet Abrechnungsexperte Dr. med. Gerd W. Zimmermann regelmäßig aktuelle Entwicklungen ein, erklärt Abrechnungsfragen und gibt in Online-Fortbildungen konkrete Tipps für die Praxis.

Ein erheblicher Honorarverlust lauert in der Erweiterung des Erläuterungstextes bei der GOP 03040 um den Passus: „Bei Praxen mit weniger als 10 Leistungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI RL) in Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 ist ein Abschlag in Höhe von 40 Prozent auf die GOP 03040 vorzunehmen.“
In der dort erwähnten Anlage 1 dieser Richtlinie sind alle Impfungen alphabetisch aufgelistet, die zulasten der GKV berechnet werden dürfen. Das beginnt mit der Impfung gegen Chikungunya und endet mit der gegen Varizellen. Wie schon bei der Chikungunya-Impfung finden sich dazwischen auch weitere sog. „Reiseimpfungen“, wie gegen Cholera, Dengue, Gelbfieber, Hepatitis A und B, Japanische Enzephalitis oder Typhus. Der Grund ist, dass bei diesen Erkrankungen, die in Deutschland eigentlich nicht vorkommen, eine berufliche Impfindikation und/oder der §11 Absatz 3 der SI RL (Einschleppungsgefahr) zum Tragen kommen könnte und deshalb eine Berechnung zulasten der GKV möglich ist.
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Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen.

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