Ein erheblicher Honorarverlust lauert in der Erweiterung des Erläuterungstextes bei der GOP 03040 um den Passus: „Bei Praxen mit weniger als 10 Leistungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI RL) in Behandlungsfällen gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 ist ein Abschlag in Höhe von 40 Prozent auf die GOP 03040 vorzunehmen.“
In der dort erwähnten Anlage 1 dieser Richtlinie sind alle Impfungen alphabetisch aufgelistet, die zulasten der GKV berechnet werden dürfen. Das beginnt mit der Impfung gegen Chikungunya und endet mit der gegen Varizellen. Wie schon bei der Chikungunya-Impfung finden sich dazwischen auch weitere sog. „Reiseimpfungen“, wie gegen Cholera, Dengue, Gelbfieber, Hepatitis A und B, Japanische Enzephalitis oder Typhus. Der Grund ist, dass bei diesen Erkrankungen, die in Deutschland eigentlich nicht vorkommen, eine berufliche Impfindikation und/oder der §11 Absatz 3 der SI RL (Einschleppungsgefahr) zum Tragen kommen könnte und deshalb eine Berechnung zulasten der GKV möglich ist.
Folgerichtig gibt es für diese Impfungen jeweils eine GOP, wie z.B. die GOP 89139 Y für die Chikungunya-Impfung oder 89134 V/W/X für die Japanische Enzephalitis. Kommen die zum Ansatz, kann die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) das der geforderten Mindestzahl an 10 Impfungen zuordnen und die GOP 03040 der Praxis ohne Abschlag gutschreiben.
Es wäre ein erster strategischer Fehler zu glauben, dass solche Impfungen bei dieser Zuordnung keine wesentliche Rolle spielen, und glaubt, dass man in einer mittelgroßen Praxis 10 Impfungen gut mit Standardimpfungen wie z.B. gegen Tetanus, Diphtherie, Masern Mumps Röteln, FSME oder RSV schafft. Die Frage ist nämlich, ob dies Quartal für Quartal gelingt und auch noch möglich ist, wenn das Patientenkollektiv mit solchen Langzeitimpfungen durchgeimpft ist.
Von Bedeutung sind solche Überlegungen auch noch an anderer Stelle, weil Impfungen auch bei den 10 Kriterien für die Zuordnung der GOP 03041 oder 03042 eine Rolle spielen. Hier geht es aber nicht mehr um eine absolute Zahl von 10, sondern um Prozentsätze, die mit steigender Patientenzahl zu mehr geforderten Impfansätzen führen. Will man die GOP 03041 oder 03042 zugesetzt bekommen, muss man bei z.B. 1000 Behandlungsfällen im 1., 2. oder 3. Quartal weitere 60 Impfungen (7 Prozent) schaffen, im 4. Quartal sogar 240 (25 Prozent). Bei 2000 Fällen sind das bereits weitere 130 und 490 Impfungen – und das jedes Quartal wieder.
Klar ist, dass diese Regelung – und insbesondere die im 4. Quartal – auf die jährlichen Impfungen gegen Influenza abzielt. Man kann das schaffen, muss aber ggf. den Patienten davon überzeugen, dass er sich einem Risiko aussetzt, wenn er sich in der Apotheke impfen lässt.
Welche Strategien sind für den Praxisablauf von Bedeutung?
Da Reiseimpfungen, wenn sie beruflich oder nach §11 Absatz 3 der SI RL veranlasst sind, mitzählen, wenn sie nach einer EBM-GOP und nicht privat nach GOÄ zum Ansatz kommen, wäre das bereits eine weitere wichtige strategische Entscheidung. Wer Angst vor einem Arzneimittel-Regress hat, kann den Impfstoff weiter privat verordnen und den Patienten bitten, sich die Kosten von der Kasse erstatten zu lassen. Auf die Zählung hat das keinen Einfluss und wenn es zum Quartalsende mit den geforderten Impfzahlen knapp wird, könnten solche Impfungen zum sprichwörtlichen Zünglein an der Waage werden.
Gleiches gilt für die Mehrfachimpfstoffe. Dazu hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) leider eindeutig geäußert: „Auch bei Mehrfachimpfungen von Patienten im Quartal mit verschiedenen Impfstoffen (z.B. Influenza, COVID-19 und RSV) oder dem gleichen Impfstoff (z.B. FSME) zählt die Anzahl der Impfungen.“
Wenn also Mono- und Mehrfachimpfungen gleich gezählt werden, wäre es strategisch sinnvoll, Monoimpfstoffe dort, wo dies für den Patienten keine Belastung darstellt, zu bevorzugen. Mögliche wäre das bei Hepatitis A/B oder Diphtherie/Tetanus/Poliomyelitis oder Diphterie/Tetanus/Poliomyelitis/Pertussis oder Hepatitis A/Typhus.
Fazit
Will man strategisch erfolgreich handeln, sollte man deshalb zunächst dafür sorgen, dass man unbedingt die 10 „Pflichtimpfungen“ schafft. Dazu können Impfleistungen herangezogen werden, die regelmäßig jährlich erforderlich sind, wie z.B. die Covid-Impfung. Die wiederum sollte man möglichst über das 1. bis 3. Quartal statistisch gut verteilen und auch Grippeimpfungen nicht nur auf das 4. Quartal konzentrieren.
Wenn Sie 10 Impfungen im Quartal erreicht haben, verschieben Sie die nächsten auf das Folgequartal. Beginnen Sie mit den Grippeimpfungen möglichst auch schon Ende September und verschieben Sie auch hier die weiteren Impfungen auf Januar oder Februar, wenn Sie die 25 Prozent im 4. Quartal erreicht haben. Der Impferfolg ist auch so gewährleistet, Sie erzielen aber einen ggf. optimalen finanziellen Effekt. Die Quartalsimpfungen werden nämlich nicht verrechnet, wer in einem Quartal 11 Impfungen hat und im nächsten nur 9 verliert bei 1000 Fällen 6.430 Euro.
Es gilt, Schwerpunkte zu setzen. Die hohe Anzahl der „Belohnungsimpfungen“ im 4. Quartal kann man schaffen, man sollte aber nicht den Überblick verlieren. Hier geht es schließlich nicht um Verlustvermeidung, sondern eine Gewinnermöglichung. Zielt man aber nur auf dieses Gewinnkriterium ab, kann das schnell zum „Pyrrhus-sieg“ werden, denn einem potenziellen Gewinn durch den Zusatz der GOP 03041 (1,27 Euro/Fall) oder 03042 (3,82 Euro/Fall) steht ggf. ein Verlust von 6,43 Euro/Fall bei der GOP 03040 gegenüber, wenn man die Impfungen über die Quartale falsch verteilt und so die 10 Impfungen nicht schafft.