Eine mittlerweile positive Entwicklung kann man insbesondere bei der Anwendung der Videosprechstunde erkennen. Diese Form der Patientenversorgung wurde sukzessive verbessert, indem mittlerweile fast alle in der hausärztlichen Versorgung relevanten Abrechnungspositionen auch über diesen Weg zum Ansatz kommen können.
Der Zuschlag nach der GOP 01450 ist zwar nicht ausgesprochen lukrativ vergütet, hebt als Zuschlag aber das Honorar für die Versichertenpauschale nach der GOP 03000 und der neuen Versorgungspauschale um 5,10 Euro an, wovon allerdings die Nutzungskosten eines Videodienstanbieters finanziert werden müssen. Weil dort im Rahmen des Wettbewerbs die Gebühren gesunken sind, ist leider der ursprüngliche Höchstwert von 1.899 Punkten auf 700 Punkte je Vertragsarzt und Quartal abgesenkt worden.
Beachtenswert ist bei dieser Möglichkeit der telemedizinischen Versorgung der Patienten, dass der Zuschlag auch dann berechnungsfähig ist, wenn es um die Übermittlung im Rahmen eines Telekonsils nach den GOP 01670 bis 01672 und die mittlerweile große Zahl an Videofallkonferenzen nach den GOP in der Tabelle 1 geht.
Als Bereicherung in der telemedizinischen Patientenversorgung können auch die verschiedenen digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) eingestuft werden. Sie haben sich seit Einführung im Oktober 2020 sprunghaft verbreitet. Bis zum 31. Dezember 2024 wurden insgesamt über 1 Million DiGA ärztlich verordnet oder von Krankenkassen genehmigt. Die Aktivierungsrate lag bei rund 81 Prozent.
Einige dieser DiGA lassen sich sehr gut in laufende Abrechnungsleistungen eingliedern, wie z.B. die DiGA „ProHerz“ in die Versorgung von Patienten mit Herzinsuffizienz ab NYHA II oder „Zanadio“ und „Oviva Direkt“ im Zusammenhang mit dem Check up oder der neuen Versorgungspauschale, wenn es um die Behandlung der Hypertonie oder der Hyperlipidämie geht. Das aktuelle Spektrum der DiGA ist in Tabelle 2 aufgelistet.
Die elektronische Patientenakte (ePA) und das Notfalldatenmanagement kommen zwar nur langsam voran, werden aber in der Zukunft die Inanspruchnahme steigern. Das relativ einfach zu erreichende Honorar, das Vertragsärztinnen und -ärzte hier bisher liegengelassen haben, ist auf Dauer gesehen beachtlich.
Die GOP 01648 (11,34 Euro) für die Erstbefüllung der ePA kann zwar nur einmalig beim Versicherten berechnet werden. Nutzen Hausärztinnen und Hausärzte hier allerdings die Chance, dass diese Leistung üblicherweise bei Ihnen anfällt, ist das z.B. bei 1000 Behandlungsfällen ein einmaliges Honorar von 11.340 Euro. Berücksichtigt man, dass eine zu erwartende regelmäßige Pflege im Behandlungsfall nach der GOP 01647 (1,91 Euro) zum Ansatz kommt, summiert sich das Quartal für Quartal bei z.B. 1000 Behandlungsfällen auf jeweils 1.910 Euro und selbst wenn dies bei einem reinen Patienten-MFA-Kontakt passiert, sind das nach GOP 01430 (1,53 Euro) und GOP 01431 (0,38 Euro) auch noch 1,91 Euro pro Patient.
Es bietet sich an, solche digitalen Eintragungen nach der GOP 01648 und 01647 jeweils um die GOP 01640 (10,19 Euro) und 01643 (4,97 Euro) zu ergänzen, wenn es neben den Eintragungen auf der ePA auch zur Anlage bzw. Pflege des Notfalldatensatzes kommt. Die Leistungen mit den Detailregelungen sind in Tabelle 3 aufgelistet.
Alle genannten Leistungen sind in der Vertragsarztpraxis nur berechnungsfähig, wenn die Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist und werden – mit Ausnahme der speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA - extrabudgetär vergütet.