Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nach jahrelangen Beratungen eine mit den privaten Krankenversicherungen (PKV) vereinbarte, neue GOÄ-Gebührenliste vorgelegt. Anlässlich des Neujahrsempfangs der Ärzteschaft im Januar 2026 in Berlin, hat nun die zuständige Gesundheitsministerin Nina Warken mitgeteilt, „die neue GOÄ wird angegangen und wir werden sie auch dieses Jahr regeln und umsetzen“. Im BMG sei dazu ein Arbeitsprozess aufgesetzt. Es empfiehlt sich deshalb, sich schon jetzt mit dieser kompletten Neuregelung zu beschäftigen. Die Auswirkungen auf die hausärztlichen Praxen sind dabei als erfreulich anzusehen.
Ein Blick in die einzelnen Abschnitte der GOÄ, die für Hausärzte bei der Behandlung von Privatpatienten oder bei sonstigen Kostenträgern eine Rolle spielen dürften, zeigt die Effekte dieser Neugestaltung und lässt zugleich einen Ausblick auf die finanziellen Tendenzen zu.
In der Tabelle 1 sind die wichtigsten Leistungen dieser Art dargestellt und – soweit vergleichbar - mit dem aktuell nach dem Regel-Multiplikator erzielbaren Honorar in der alten GOÄ den Preisen gegenübergestellt, wie sie nun mit der PKV vereinbart wurden. Die Reihenfolge entspricht nicht derjenigen in der kürzlich veröffentlichten Version, die einzelnen Abrechnungspositionen wurden vielmehr nach einer inhaltlichen Logik geordnet.
Betrachtet man zunächst nur die Beratungsleistungen in Tabelle 1 wird erkennbar, dass die sog. „Sprechende Medizin“ nahezu durchgehend besser bewertet und weitestgehend von bisherigen Zwängen befreit wird, wie z.B. der bisherigen Auflage, dass eine Kombination der längeren Beratung nach Nr. 3 nur mit bestimmten Untersuchungsleistungen möglich ist.
Eine weitere, grundsätzliche Befreiung betrifft die „einfache“ Gesprächsleistung, die jetzt je 10 Minuten und pro Tag bis zu fünfmal berechnungsfähig ist. Auch der neue Zuschlag für die palliativmedizinische Beratung, wenn auch nur einmal im (GOÄ-)Behandlungsfall, und die zusätzliche Möglichkeit der Abrechnung einer Beratung und der Betreuung der Angehörigen, stellt einen wesentlichen Fortschritt für die hier weitestgehend auf Hausarztpraxen konzentrierte Tätigkeit dar.
Bemerkenswert ist darüber hinaus die jetzt in der GOÄ deutliche Differenzierung des Gesprächshonorars nach Inhalten. So gibt es weiterhin die alte Nr. 34, jetzt aber ohne eine Zeitvorgabe bei einer nur leicht modifizierten Einschränkung der Berechnungshäufigkeit auf einmal im Kalenderhalbjahr. Sogar die bisher dem Fachkapitel untergeordnete psychosomatische Behandlung zählt nun, wenn auch etwas geringer bewertet als in der aktuellen GOÄ, zu den Gesprächsgrundleistungen, so dass ein Ansinnen, dies sei nur mit einer Zusatzqualifikation berechnungsfähig, erst gar nicht mehr aufkommen kann.
Es gibt kein Hausarzt-Kapitel, aber exklusive hausärztliche Leistungen
Das Bestreben, diese private Gebührenordnung auch für den hausärztlichen Bereich fit zu machen, wird bei einer Reihe von neuen Leistungen erkennbar, die in der Tabelle 2 zusammengefasst sind und nur oder bevorzugt von Hausärzten berechnet werden können.
Als Quantensprung kann man dabei die neue Hausbesuchsleistung für MFA bezeichnen. Sie übertrifft nicht nur die bisherige Bewertung in der GOÄ um Welten, sondern steht auch eindeutig über den vergleichbaren Besuchshonoraren im aktuellen EBM und sogar der HzV, da es keine konkreten Einschränkungen bei den so delegierbar erbringbaren Leistungen und dem Patientenkreis gibt und sogar Kilometergeld zusätzlich berechnungsfähig ist.
Fazit
Zusätzlich können Hausärztinnen und Hausärzte auch weiterhin Leistungen aus allen anderen Abschnitten der neuen GOÄ zum Ansatz bringen, wie z.B. technische oder kleinchirurgische Leistungen. Der Umfang ist diesbezüglich größer geworden, würde die Darstellung an dieser Stelle jedoch sprengen und wird in späteren Publikationen nachzuholen sein.
Bei den hier gezeigten Leistungen ist aber erkennbar, dass sowohl die BÄK wie auch die PKV bemüht waren, in dieser neuen GOÄ dem bisherigen Problem Rechnung zu tragen, dass die hausärztliche Tätigkeit in der alten Version praktisch nicht, nun aber angemessen abgebildet wird.
Über den Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin und ehemaliges langjähriges Mitglied in Gremien der KV Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der KBV, der BÄK, des G-BA und des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes gewesen. Seit 1987 ist er regelmäßig als Referent und Autor zum Thema Leistungsabrechnung nach EBM und GOÄ tätig.