Die Bundesregierung hat die Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars damit begründet, dass die „finanzielle Attraktivität der Ausübung einer allgemeinärztlichen Tätigkeit angesichts des Verantwortungsumfangs in der hausärztlichen Versorgung im Vergleich zu der Tätigkeit anderer Facharztgruppen als vergleichsweise gering“ angesehen werden kann, was sich in größer werdenden Problemen bei der Nachbesetzung hausärztlicher Arztsitze äußert. Mit der Maßnahme soll deshalb die hausärztliche Versorgung auch künftig flächendeckend gewährleistet werden.
Das sind starke Worte, denen nun aber auch Taten (der Betroffenen) folgen müssen. Die Frage ist nur, wo hier der Hebel angesetzt werden kann? Die Versicherten- und Chronikerpauschalen, die gut zwei Drittel des hausärztlichen Honorars ausmachen, wurden bereits in der Vergangenheit in den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen zu 100 Prozent bezahlt.
Die beiden neuen Leistungen, die mit den klangvollen Namen Vorhaltepauschale und Versorgungspauschale antreten, hat der Gesetzgeber mit der Auflage versehen, dass sie zu keinem Mehrhonorar führen dürfen. Die Hausbesuche wiederum werden nun zwar in Euro bezahlt, sind aber immer noch so niedrig bewertet, dass selbst dadurch kaum die Gestehungskosten für deren Umsetzung gewährleistet sind. Es empfiehlt sich deshalb, die Leistungen, die sonst noch im entbudgetierten Abschnitt IIIa des EBM stehen, genauer unter die Lupe zu nehmen.
Es geht um die Versorgung der geriatrischen Patienten in einer hausärztlichen Praxis, die angesichts der demographischen Entwicklung an Bedeutung gewinnt. Erhebungen des statistischen Bundesamtes (Destatis) zeigen, dass Personen über 70 Jahre die Gruppe mit der höchsten Inanspruchnahme hausärztlicher Leistungen sind. Schätzungsweise 20 bis 25 Prozent des Patientenstamms einer typischen hausärztlichen Praxis entfallen auf diese Alterskohorte. In einer durchschnittlich großen, deutschen Hausarztpraxis werden deshalb im Jahr 2026 voraussichtlich im Durchschnitt zwischen 200 und 300 Patienten im Alter von 70 Jahren oder älter betreut werden müssen.
Als repräsentativ für den Versorgungsgrad geriatrischer Patienten kann im hausärztlichen Bereich der Ansatz der GOP 03360 (Hausärztlich geriatrisches Basisassessement) und 03362 (Hausärztlich geriatrischer Betreuungskomplex) angesehen werden. In der aktuellen Anzahl- und Summenstatistik einer Beispiels-KV wird die GOP 03360 bei 3770 Hausärztinnen und Hausärzten nur von 615 Praxen überhaupt und unter 1 Prozent angesetzt. Bei der GOP 03362 sind es immerhin 1932 Praxen, aber auch nur eine Ansatzhäufigkeit von 7 Prozent je Praxis.
Deutlich erhöhter Fallwert seit Oktober 2025
Diese Diskrepanz zu dem tatsächlichen Bedarf ist aber vermutlich nicht mit einer bedenklichen Unterversorgung dieser Patientengruppe zu erklären, sondern mit der Entstehung dieser beiden Leistungen. Die GOP 03360 und 03362 wurden am 1. Juli 2013 in den EBM aufgenommen, ohne dass der Hausarzttopf mit dem zusätzlich erforderlichen Finanzvolumen ausgestattet wurde. Als Konsequenz haben die (meisten) KVen diese Leistungen in ein sog. QZV gezwängt und nur mit einem Fallwert zwischen 1,50 bis 2,00 Euro vergütet. Im seit 1. Oktober 2025 entbudgetierten EBM schlagen diese Leistungen nun aber mit 14,40 Euro bzw. 22,17 Euro zu Buche.
Aus dieser Konstellation heraus ergibt sich eine eindeutige Marschrichtung: Eine qualitativ hochwertige geriatrische Versorgung ist nun definitiv über diese Leistungen möglich und wird auch bezahlt. Allein diese beiden Abrechnungspositionen stellen damit eine Art „Super-Blockbuster“ dar, was das eingangs geschilderte Ziel der Bundesregierung betrifft, die hausärztliche Vergütung als „vergleichsweise gering“ und damit verbesserungswürdig anzusehen.
So kann die Geriatrie im Praxisalltag umgesetzt werden
Ausgangspunkt für die Identifikation der betroffenen Patienten ist das Lebensalter (70+) und ein vorhandener Pflegegrad oder eine typisch geriatrische Symptomatik. Letztere kann durch den Einsatz von Testverfahren, wie dem Barthel-Index und ggf. zusätzlich dem Timed Up and Go (TUG)-oder dem Stuhlaufstehtest (chair-rise-test) dokumentiert werden. Damit ist der Leistungsinhalt der GOP 03360 erfüllt und die Leistung kann bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnet werden. Damit wird zugleich aber die Voraussetzung für den einmaligen Ansatz der GOP 03362 in jedem Quartal geschaffen, was angesichts der zuvor geschilderten Honorierungssystematik allein schon den Fallwert bei den betreffenden Patienten um 22,17 Euro anhebt.
Ein Fallbeispiel
Der 72-jährige Patient ist seit vielen Jahren in hausärztlicher Betreuung. Er leidet an einer Herzinsuffizient NYHA II, einem mittelgradigen Hypertonus und einem nicht-insulinpflichtigen Diabetes mellitus II. Er kommt in Begleitung seiner Tochter in die Sprechstunde, weil er nach deren Aussage seit einigen Monaten kognitive Störungen und eine signifikante Fallneigung entwickelt hat.
Da der Patient regelmäßig im Rahmen des DMP Diabetes II und KHK untersucht wurde, wird zunächst nur ein Barthel-Index erfasst und ein Timed Up & go + Chair Rise Test im Rahmen eines geriatrischen Basisassessments durchgeführt. Wegen des Verdachtes auf eine beginnende Demenz soll der Patient einem Neurologen vorgestellt und deshalb innerhalb von zwei Wochen ein Termin vereinbart werden.
So können die betreffenden Leistungen in Rechnung gestellt werden:
- Das Gesamthonorar bei diesem Fall beträgt somit 142,71 Euro oder bei 200 solcher Fälle 28.542 Euro.
- Dabei werden alle gezeigten Leistungen mit der angegebenen Eurosumme vergütet. Ausgenommen ist lediglich (weiterhin) das Honorar bei der GOP 03230, dass auf ein „inneres“ Budget von 64 Punkte/Fall begrenzt ist.
- Im Rahmen der Demenzdiagnostik könnte auch die GOP 03242 (Testverfahren bei Demenzverdacht) bis zu dreimal im Behandlungsfall zum Ansatz kommen, allerdings nicht im gleichen Quartal, in dem die GOP 03360 oder 01613 berechnet wurden.