Identisch sind im EBM und in der GOÄ die Bestimmungen zur Abrechnung der sog. Basis-Laborleistungen nach den Abschnitten IV 32.1 EBM und MI GOÄ. Solche Leistungen können von den Praxen jeweils direkt in Rechnung gestellt werden, wenn sie in der eigenen Praxis erbracht wurden. Der Unterschied beginnt bei den weiteren Abschnitten. Während die Laborleistungen aus den Bereichen IV 32.2 und 32.3 im EBM nur direkt über die KV bzw. durch berechtigte Fachärzte zum Ansatz kommen können, ist dies in der GOÄ anders geregelt.
Im §4 Absatz 2 ist festgelegt „Der Arzt kann Gebühren … für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.“